Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge – 3. Großeltern und deren Abkömmlinge

Die Erben 3. Ordnung

Die Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Aus der Sicht des Erblassers wären dies zunächst seine Großeltern, wenn diese nicht mehr leben Onkel und Tanten des Erblassers und danach seine Vetter und Kusinen.

Beispiel:
Die kinderlose Frau B verstirbt. Da ihre Eltern bereits vor ihr verstorben sind, erben ihre Großeltern je zu gleichen Teilen. Das heißt die Mutter und der Vater von Frau Bs Mutter erben je ¼ ihres Vermögens, sowie die Mutter und der Vater von Frau Bs Vater erben je zu ¼.

Beispiel:
Der Großvater mütterlicherseits ist vor Frau B verstorben. Er hinterlässt seine Frau (Großmutter) und eine Tochter, die Tante von Frau B. Den Anteil (¼) des verstorbenen Großvaterserbt jetzt die Tante von Frau B. Daneben erben die Großeltern väterlicherseits je ¼ wie auch die Großmutter mütterlicherseits.

Beispiel:
Sind die Großeltern mütterlicherseits verstorben, so erbt die Tante von Frau B die beiden Anteile, die auf ihre Mutter und ihren Vater entfallen, also je ¼. Insgesamt erbt die Tante die Hälfte vom Vermögen von Frau B neben den Großeltern väterlicherseits, die je ¼ erben.

Beispiel:
Die Tante mütterlicherseits von Frau B verstirbt und hinterlässt ein Kind. Der Erbanteil der Tante fällt an ihr Kind. Das Kind erbt die Hälfte, neben den Großeltern väterlicherseits. Hinterlässt die Tante zwei Kinder, erben der Vetter und die Kusine zu gleichen Teilen, wieder je 1/4 , neben den Großeltern väterlicherseits. (Hinterlässt die Tante von Frau B nur ein Kind, so erbt dieses die Hälfte vom Vermögen von Frau B. Hinterlässt die Tante zwei Kinder, so erben der Vetter und die Kusine von Frau B je ¼ ihres Vermögens.)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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