Einführung ins Erbrecht - Teil 1: Gesetzliche Erbfolge - 1. Kinder und Enkel

Erben 1. Ordnung sind die Kinder und Enkel des Erblassers. Wenn die Kinder nicht mehr leben - aber Enkel vorhanden sind - treten die Enkel an ihre Stelle. Sind weder Kinder noch Kindeskinder vorhanden, erben die Großeltern oder andere Erben der 2. Ordnung)

Beispiel:
Frau L hat zwei Kinder; einen Sohn und eine jüngere Tochter. Nach dem Tod von Frau L erben die beiden Kinder zu gleichen Teilen.

Beispiel:
Frau L hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Beide Kinder haben ein Kind (Enkel). Alle vier Personen sind zwar Erben der 1. Ordnung,. es erben aber nur der Sohn und die Tochter von Frau L. Die Enkel von Frau L werden von der Erbfolge ausgeschlossen.

Beispiel:
Frau L hat neben Kindern und Enkeln noch Eltern und Geschwister . Diese werden als gesetzliche Erben 2. Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. In diesem Fall erben nur die Tochter und der Sohn von Frau L.

Beispiel:
Der Sohn von Frau L Sohn ist vor ihr verstorben. Er hinterlässt Zwillinge. Gesetzliche Erben sind die Tochter von Frau L und die Zwillinge des Sohns. So erbt von Frau L die Tochter die Hälfte des Vermögens. Die beiden Enkelkinder (Zwillinge) teilen sich die andere Hälfte des Erbes, das zu Lebzeiten ihr Vater geerbt hätte. Die Zwillinge erben je ¼ des Vermögens von Frau L.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: Jan. 09


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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