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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge - 5.5. Gültigkeit der Ehe


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte



Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt davon ab, ob die Ehe Bestand hat oder nicht. Sie darf weder für nichtig, noch für aufgehoben oder geschieden erklärt worden sein. Da so gut wie jede zweite Ehe geschieden wird, wird auf den Punkt der Scheidung näher eingegangen. Ist sie im Zeitpunkt des Erbfalles durch rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst, entfällt das Ehegattenerbrecht.
Im Scheidungsverfahren ist die Sachlage komplizierter. Liegen im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen einer Scheidung vor und hat der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt, so besteht das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nicht §1933 BGB.

Grund für die Scheidung einer Ehe ist deren Scheitern, § 1565 I 1 BGB. Sie ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Gatten diese wieder herstellen, § 1565 I 2 BGB. Die Ursachen für das Scheitern der Ehe können vielfältig sein. Auf ein Verschulden eines Ehegatten kommt es nicht an. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Maßgebend sind die individuellen Verhältnisse der Ehegatten.
Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Gatten seit 3 Jahren getrennt leben, § 1566 II BGB. Die Frist verkürzt sich auf 1 Jahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragt haben oder der Antragsgegner der Scheidung zugestimmt hat, § 1566 I BGB. Ein vorübergehendes Zusammenwohnen der Ehegatten zwecks Versöhnung verlängert die Fristen nicht, § 1567 II BGB. Leben sie noch nicht 1 Jahr getrennt, so kann die Ehe dennoch geschieden werden. Dies ist der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt. Dabei müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit allein aus der Person des Antraggegners herrühren, § 1565 II BGB.

Das gesetzliche Erbrecht besteht in gleicher Weise nicht, wenn der Ehegatte die Scheidung beantragt hat und der Erblasser zugestimmt hat, § 1933 S. 1 BGB. Die Scheidung ist beantragt, wenn der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt wurde. Das Gesetz spricht hier von Rechtshängigkeit. Die Zustellung ist erfolgt, sobald der Empfänger die Gelegenheit hatte, von dem Scheidungsantrag Kenntnis zu nehmen. Der Antrag kann also dem Antragsgegner persönlich zugestellt werden. Ausreichend ist auch die Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt. Die Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht (= Anhängigkeit) allein führt nicht zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts .

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt das oben gesagte nicht. Die §§ 1931, 1371 BGB setzen zwingend eine Ehe voraus. Nichtehelichen Lebenspartnern steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Der Erblasser muss in diesem Fall durch die Erbeinsetzung den überlebenden Partner in einem Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
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Normen: §§ 1371, 1565, 1567, 1931, 1933 BGB

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