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Einführung in die Zwangsversteigerung – 4. Teil: Erlösverteilung und Kosten der Zwangsversteigerung


Einführung in die Zwangsversteigerung – 4. Teil: Erlösverteilung und Kosten der Zwangsversteigerung

7. Erlösverteilung

Nachdem der Zuschlag erteilt wurde, wird durch das Vollstreckungsgericht ein Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses bestimmt. Bei diesem Termin wird ein so genannter Teilungsplan erstellt. Dabei ist zu beachten, dass bei der Zwangsversteigerung anders als im Insolvenzrecht, der Erlös nicht nach Quoten, sondern entsprechend der Rangordnung der Rechte und Ansprüche nach § 10 ZVG verteilet wird.

Deshalb ist auch die Unterscheidung wichtig, ob der Gläubiger wegen eines dinglichen oder eines persönlichen Anspruches die Zwangsvollstreckung betreibt. Dingliche Ansprüche sind beispielsweise Forderungen aus einer Grundschuld oder einer Hypothek (§ 1147 BGB) – sonstige Ansprüche sind persönliche (Zahlungs-) Ansprüche, bei denen der Gläubiger lediglich ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid hat.

Diese Unterscheidung ist auch für die Einträglichkeit der Zwangsvollstreckung von Bedeutung, denn die Ansprüche werden unterschiedlichen Rangklassen zugeordnet. Bei einer dinglichen Forderung kann das Verfahren aus Rangklasse 4 betrieben werden. Persönliche Forderungen werden dagegen der fünften Rangklasse zugeordnet, was zur Folge hat, dass sämtliche Rechte aus dem Grundbuch im Rang vorgehen. Daher fällt der Erlös bei einer persönlichen Forderung in der Regel gering aus, wenn Grundlasten bestehen.

8. Die Kosten einer Zwangsversteigerung

In einem Zwangsversteigerungsverfahren fallen natürlich verschiedene Kosten an. Gleich zu Anfang entstehen Kosten für die Anordnung bzw. den Beitritt zum Verfahren, für die der Antragsteller aufkommen muss.

Für das Sachverständigengutachten und die Verfahrenskosten wird ebenfalls vom betreibenden Gläubiger ein Kostenvorschuss gefordert. Diese Kosten, die sich aus verschiedenen Gebühren, Zustellungskosten, Kosten für Veröffentlichungen u.ä. zusammensetzen, werden nach dem Zuschlag als Erstes vom Erlös verteilt. Kommt es allerdings nicht zu einer Versteigerung, haftet für diese Kosten der Antragsteller.

Der Ersteher muss natürlich den „Kaufpreis“ zahlen, also das Meistgebot zuzüglich der Summe der bestehenbleibenden Rechte. Zudem muss er die Grunderwerbssteuer an das Finanzamt abführen und die Gebühr der Grundbuchumschreibung tragen. Daneben trägt der Ersteher auch die Kosten für die Erteilung des Zuschlages, die an das Gericht zu zahlen sind und sich nach der Höhe des „Kaufpreises“ richten.

9. Fazit

Die Zwangsversteigerung kann für den Gläubiger ein sehr effektives Verfahren sein, um seine offenen Forderungen zu begleichen. Allerdings sollten die Kosten und die Erfolgsaussichten gut kalkuliert werden, da - wie bereits dargestellt - ein hohes Kostenrisiko besteht, wenn die Immobilie nicht versteigert wird. Zudem ist es wichtig, gut über den Gang des Verfahren und seine Winkelzüge und Feinheiten informiert zu sein, um möglichst hohe Erfolgschancen zu sichern. Daher ist sowohl für den Gläubiger wie auch für den Schuldner die Einholung von fachkundigem Rat unerlässlich.

 


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Einführung Zwangsversteigerung


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Stand: 06/2009


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