Einführung in die Zwangsversteigerung – 3. Teil: Versteigerungstermin und Zuschlag
Einführung in die Zwangsversteigerung – 3. Teil: Versteigerungstermin und Zuschlag
5. Versteigerungstermin
Nach der Festsetzung des Verkehrswertes wird ein Versteigerungstermin bestimmt. Oft liegen zwischen der Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens und dem ersten Versteigerungstermin 9-12 Monate, teilweise auch bis zu 24 Monate. Der Versteigerungstermin unterteilt sich im Groben in den Bekanntmachungsteil, die Bietzeit und den Zuschlag.
Im Bekanntmachungsteil werden die wichtigsten Sachen bekannt gegeben. Es wird der Auszug aus dem Grundbuch zu dem zu versteigernden Grundstück verlesen; es wird klargestellt, wer das Verfahren wegen welcher Forderung betreibt und ob weitere Rechte oder Forderungen angemeldet wurden. Zudem wird das geringste Gebot bekannt gegeben. Der Bekanntmachungsteil endet mit der Aufforderung zur Abgabe der Gebote.
Daran schließt sich die Bietzeit an. Diese muss mindestens 30 Minuten lang sein, ist aber auch länger fortzusetzen - solange bis trotz der Aufforderung des Gerichts keine Gebote mehr abgegeben werden.
Zu beachten ist, dass der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger oder ein anderer dazu Berechtigter von dem Bieter unmittelbar nach Abgabe des Gebotes eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des Verkehrswertes verlangen kann. Als Sicherheit sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die maximal drei Tage vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein dürfen. Alternativ kann die Sicherheit auch in Form einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines dazu berechtigten Kreditinstitutes geleistet werden. Früher war auch es auch möglich, die Sicherheitsleistung beim Termin in bar zu erbringen. Im Jahr 2007 ist diese Variante der Sicherheitsleistung entfallen. Möglich ist nun jedoch, die Sicherheitsleistung vor dem Termin an die Gerichtskasse zu überweisen. Ist man nicht Meistbietender, erhält man seine Sicherheitsleistung nach dem Termin zurück.
6. Erteilung des Zuschlages
Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilet, wenn keine Gründe für eine Zuschlagsversagung vorliegen. Wirksam wird der Zuschlag mit seiner Verkündung.
Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages trifft das Vollstreckungsgericht durch Beschluss. Dabei hat das Gericht gewisse Grenzen zu beachten. Liegt das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes, muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen. Liegt das Meistgebot zwischen 5/10 und 7/10 des Verkehrswertes, kann der Gläubiger die Versagung des Zuschlages beantragen. In diesen Fällen ist ein neuer, zweiter Versteigerungstermin zu bestimmen, in welchem dann diese Wertgrenzen nicht mehr gelten. Wird allerdings im ersten Termin gar kein Gebot abgegeben, bleiben die Grenzen auch im späteren Termin bestehen. Das gilt auch dann, wenn der Gläubiger vor der Zuschlagserteilung die Verfahrenseinstellung bewilligt.
Mit dem Zuschlag wird der Bieter Eigentümer des ersteigerten Objektes. Da sich der Eigentumswechsel damit kraft staatlichen Hoheitsaktes vollzieht, hat die Grundbucheintragung nur deklaratorische Wirkung. Gemäß § 91 I ZVG erlöschen durch den Zuschlag auch alle eingetragenen Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen.
(Beitrag wird fortgesetzt)
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Stand: 06/2009
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