Einführung in die VOB/B Teil 5
5. Kündigung
Kündigung durch den Auftraggeber ist in § 8 VOB/B geregelt. Der Auftraggeber kann jederzeit bis zur Vollendung der Leistung den Vertrag kündigen (Fußnote). Die Kündigung muss dabei schriftlich erfolgen gemäß § 8 Nr. 5 VOB/B. Kündigt der Auftraggeber ohne speziellen Grund, so hat er dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Allerdings sind von dieser Vergütung die ersparten Aufwendungen abzuziehen. In § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B sind spezielle Kündigungsrechte aus wichtigen Grund aufgeführt. Nach § 8 Nr. 2 VOB/B kann der Auftraggeber kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Falle sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen zu. Namentlich dann, wenn der Auftragnehmer bereits bei der Ausführung erkannte Mängel nicht fristgemäß beseitigt (Fußnote), der Auftragnehmer die Leistung auch nach Fristsetzung nicht im eigenen Betrieb erfüllt (Fußnote) oder der Auftragnehmer mit der Ausführung nicht beginnt oder in Verzug gerät (Fußnote). Die Kündigung kann sich dabei auf den ganzen Vertrag oder nur auf einen in sich geschlossenen Teil der Leistung beziehen. Weiterhin kann der Auftraggeber eine Drittfirma mit der Vollendung der Leistung beauftragen und die eventuellen Mehrkosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen oder auf die weitere Ausführung verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Mehrkosten muss der Auftraggeber innerhalb von 12 Tagen nach Abrechnung mit der Drittfirma dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Ein weiteren Kündigungsgrund enthält § 8 Nr. 4 VOB/B. Danach kann der Auftraggeber kündigen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe des Auftrages eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Nach erfolgter Kündigung hat der Auftragnehmer das Recht unverzüglich Aufmaß und Abnahme der bereits ausgeführten Leistung zu verlangen und hat danach schnellst möglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführte Leistung dem Auftraggeber vorzulegen.
Kündigung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer hat im Gegensatz zum Auftraggeber kein allgemeines Kündigungsrecht. In § 9 VOB/B sind die jedoch die Kündigungsgründe des Auftragnehmers niedergelegt. Der Auftragnehmer hat danach ein Kündigungsrecht, wenn - der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt (Fußnote) und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen und somit in Annahmeverzug gemäß § 293 ff. BGB gerät - der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder in andere Weise in Schuldnerverzug gerät Die Kündigung ist ebenfalls schriftlich zu erklären. Sie ist jedoch erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach Fristablauf den Vertrag kündigen werde. Im Falle einer Kündigung sind die bisher erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Verzuges und der Höhe der Vergütung sowie danach, was der Auftragnehmer infolge des Verzuges an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
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