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Einführung in die VOB/B Teil 2

2. Art und Umfang der Leistung

Die Regelungen dazu finden sich in § 1 VOB/B. Generell bestimmt sich die vom Unternehmer geschuldete Leistung natürlich nach dem Inhalt des Vertrages, der zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurde. Dazu dient in erster Linie die Leistungsbeschreibung, die Angaben über den konkret geschuldeten Leistungserfolg enthalten soll. Sollten Widersprüche im Vertrag auftreten, so sind in einer festgelegten Reihenfolge zuerst die Leistungsbeschreibung, die besonderen Vertragsbedingungen, etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen, etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen und dann die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen heranzuziehen, etwa die Regelungen der VOB/C. In § 1 Nr. 3 VOB/B befinden sich Regelungen zur Leistungsänderung. Der Bauherr hat jederzeit das Recht den Bauentwurf zu verändern. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, den Forderungen des Auftraggebers nachzukommen und seine Bauleistung anzupassen. Dazu genügt eine einfache Aufforderung des Auftraggebers, auf eine Annahme des Auftragnehmers kommt es nicht an. In § 1 Nr. 4 VOB/B ist geregelt, dass zusätzliche Leistungen, welche im Vertrag nicht vereinbart waren, vom Auftraggeber ebenfalls angeordnet werden können, ohne das der Auftragnehmer zustimmen müsste, wenn diese zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass der Betrieb des Auftragnehmers zu solch einer Leistung nicht eingerichtet ist.


 

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Stand: Dezember 2025



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