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Einführung in die IR Markenanmeldung Teil 1


Der Markenschutz hat in den letzten Jahren für Unternehmen eine immer größere Bedeutung erlangt. Da Marken immer nur für einzelne Länder oder nur für bestimmte Regionen angemeldet werden können, besteht ein Bedürfnis kostengünstig und einfach Marken in verschiedenen Ländern der Welt anmelden zu können. Denn die nationale Anmeldung in jeder einzelnen Zielregion ist zeit- und kostenintensiv. Darüber hinaus müssen die Anmeldungen vor Ort in der jeweiligen Landessprache getätigt werden. Das erfordert zusätzlichen beträchtlichen organisatorischen Aufwand.

Vereinfacht wird die Ausdehnung des Markenschutzes auf andere Staaten neben der Europäischen Gemeinschaftsmarke auch durch die Internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen (Fußnote) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (Fußnote), da hier jeweils nur ein Antrag zu stellen ist und die mit einzelnen nationalen Anmeldungen verbundenen hohen Kosten vermieden werden.

Europäische Gemeinschaftsmarke

Mit der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erstreckt sich der Markenschutz auf die 25 Staaten der Europäischen Union und damit auf einen Markt von etwa 350 Millionen Einwohnern. Die Anmeldung kann direkt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Fußnote) in Alicante oder bei den nationalen Patent- und Markenämtern erfolgen. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr jeweils um 10 Jahre verlängert werden.
Von Vorteil ist, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke verhältnismäßig preiswert ist und die Benutzung der Marke in nur einem Land der Gemeinschaft ausreicht, um den Markenschutz für alle Mitgliedsstaaten zu erhalten. Bei einer EU - Erweiterung erstreckt sich der Schutz automatisch auch auf den neu hinzugekommenen Vertragspartner, ohne das zusätzliche Kosten entstehen.
Von Nachteil ist, dass die Eintragung der Gemeinschaftsmarke aufgrund des Registrierungsverfahrens verhältnismäßig lange dauert. Wenn die Marke in einem Land zurückgewiesen wird, verfällt die Gemeinschaftsmarke für alle übrigen Länder ebenfalls.
Daraus ergibt sich ein erhebliches Risiko; die Möglichkeit einer Umwandlung in nationale Markenanmeldungen bleibt jedoch bestehen.

Internationale Registrierung von Marken

Bei der WIPO bzw. OMPI (englisch: World Intellectual Property Organization, französisch: Organisation Mondial de la Propiété Intellectuelle) in Genf kann eine Internationale Registrierung von Marken (auch IR-Marke genannt) zu Anmeldung gebracht werden. Dies kann nach den Regelungen sowohl MMA als auch des PMMA erfolgen. Beide Regelwerke sind internationale Verträge, denen sich die Mitgliedsstaaten freiwillig unterwerfen. Das PMMA wurde nach dem MMA geschaffen, um bestimmte Länder zu etwas anderen Konditionen der Madrider Union anzuschließen. Beide Regelwerke haben Vor- und Nachteile, gemäß den Verweisungsregeln wird das PMMA nur dann angewendet, wenn die Marke in Staaten angemeldet werden soll, die ausschließlich Mitglied im PMMA und nicht auch im MMA sind. Da mittlerweile fast alle relevanten Industriestaaten dem MMA beigetreten sind, wird das PMMA nur selten angewendet.
Deutschland ist Vertragspartei sowohl des MMA als auch des PMMA.
Der Inhaber einer deutschen Marke kann daher seine Marke in allen Vertragsparteien dieser beiden Übereinkünfte schützen lassen.
Dies ist in den zur Zeit 57 Mitgliedsstaaten des MMA sowie 72 Mitgliedsstaaten des PMMA (Stand 15. Januar 2007) möglich, wobei die Anzahl der Vertragsparteien ständig zunimmt.
Die hohen Kosten, die bei einzelnen nationalen Anmeldungen entstünden, werden vermieden. Anders als bei der Anmeldung einer EU-Gemeinschaftsmarke hat die Zurückweisung in einem Land auch keine Auswirkungen auf den Markenschutz in den übrigen Länder. Andererseits besteht bei einer Anmeldung nach dem MMA fünf Jahre lang das Risiko, dass im Falle des Erlöschens der deutschen Basismarke auch die IR-Marke erlischt. Dies gilt auch für Anmeldungen unter dem PMMA, allerdings kann hier die IR-Marke in jeweils nationale Marken umgewandelt werden.

Eine internationale Registrierung in Vertragsparteien des MMA kann beantragen, wer in Deutschland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat. Ist dies nicht der Fall, kann ebenfalls eine internationale Registrierung von (natürlichen und juristischen) Personen beantragt werden, die entweder ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in beiden Fällen nicht gleichzeitig eine gewerbliche Niederlassung in einer anderen Vertragspartei des MMA haben.
Für den Schutz der Marke nur in Vertragsstaaten des PMMA gilt Obengesagtes, wobei eine gleichzeitige Niederlassung in einer Vertragspartei des MMA nicht untersagt ist.
Voraussetzung einer internationalen Registrierung auf der Basis des MMA ist eine eingetragene Heimatmarke. Dies wird bei einer internationalen Registrierung in Vertragsparteien des PMMA nicht gefordert, eine Heimatmarkenanmeldung reicht hier aus.
In beiden Fällen muss die Marke in alle gewählten Ländern auch benutzt werden.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie IR-Marke-Einführung


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Stand: Dezember 2025



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