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Einführung in die IR Markenanmeldung Teil 2


Verfahren

Je nachdem in welchen Staaten ein Schutz der Marke erwünscht wird, sind die von der WIPO herausgegebenen Formblätter auszufüllen.
Gehören alle Staaten in denen der Markenschutz begehrt wird, dem MMA an, so ist das Formblatt MM1 zu verwenden. Dabei ist es gleichgültig, inwieweit die Vertragspartei auch gleichzeitig dem PMMA angehören. Verfahrenssprache ist hier ausschließlich Französisch.
Gehören alle Vertragsparteien ausschließlich dem PMMA an, so ist Formblatt MM2 zu verwenden.
MM3 muss verwendet werden, wenn der Markenschutz in Vertragsparteien geschützt werden soll, von denen mindestens eine dem MMA und eine ausschließlich dem PMMA angehört.
Bei MM2 und MM3 ist die Verfahrenssprache wahlweise Englisch oder Französisch.
Die Einhaltung der Verfahrenssprache ist von hoher Wichtigkeit, eine unzulässige Verfahrenssprache wirkt wie ein nicht eingereichter Antrag. Ebenso muss das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Verfahrenssprache abgefasst werden.

Nach einer Prüfung durch das deutsche Patent- und Markenamt in München auf Übereinstimmung der zur Anmeldung gebrachten Marke mit der nationalen Marke und der Überprüfung des dazugehörigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, wird der Antrag an die WIPO weitergeleitet.
Der Zeitpunkt der Einreichung beim deutschen Patent- und Markenamt ist in der Regel für das Datum der Internationalen Registrierung ausschlaggebend, vorausgesetzt es werden die hierfür erforderlichen Angaben getätigt. Unter bestimmten Umständen kann auch die Priorität der Anmeldung der deutschen Basismarke für die IR-Marke in Anspruch genommen werden. Beim PMMA genügt hierfür, dass die IR-Anmeldung spätestens sechs Monate nach der Anmeldung der Deutschen Marke erfolgt, bei der Anmeldung nach dem MMA muss für die Priorität die deutsche Marke in den sechs Monaten nach Anmeldung bereits eingetragen sein. Hierfür kann es sich empfehlen, für die Anmeldung der Deutschen Marke einen Antrag auf beschleunigte Bearbeitung zu stellen.
Entspricht der Antrag auf internationale Registrierung allen Erfordernissen für die Eintragung in das internationale Register, wird die Marke in das Internationale Register eingetragen und den Vertragsparteien, in denen der Markenschutz durch den Antragssteller beansprucht wird, wird die Eintragung mitgeteilt.
Diese haben jedoch innerhalb einer Frist von einem Jahr bzw. 18 Monaten ab der Mitteilung durch die WIPO die Möglichkeit, dem Markenschutz zu versagen.
Ist der Antragsteller dennoch an einem Markenschutz in dieser Vertragspartei interessiert, bleibt dort weiterhin die Möglichkeit der nationalen Registrierung.
Für den Fall, dass der Antrag auf Internationale Registrierung nicht den Erfordernissen für die erforderliche Eintragung im Internationalen Register entspricht, wird der Antragsteller oder die nationale Behörde durch einen Bescheid der WIPO aufgefordert, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Monaten zu beseitigen.
Wird die Frist zur Mängelbeseitigung nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass der Antrag auf internationale Registrierung als zurückgenommen gilt.

Schutzdauer

Unter dem MMA beträgt die Schutzdauer 20 Jahre, unter dem PMMA 10 Jahre, und kann jeweils für den entsprechenden Zeitraum beliebig oft durch Zahlung der entsprechenden Gebühren an die WIPO verlängert werden.
Die Marke ist 5 Jahre an den Bestand der Heimatmarke gekoppelt. Bei Wegfall der Heimatmarke (infolge Verzichts, eines Löschungsverfahrens, einer Nichtigkeits- oder Ungültigerklärung) ist die IR-Marke mit allen Ländern gelöscht.

Kosten

Mit dem Antrag auf internationale Registrierung wird sowohl eine Gebühr an das Deutsche Patent- und Markenamt nach §§ 1, 2 Patentkostengesetz von derzeit 180 EUR als auch eine Gebühr an die WIPO fällig (Artikel 8 Abs. 2 MMA/PMMA).
Ab Fälligkeit sind die Gebühren gemäß §§ 109 Abs. 2, 121 Abs. 2 Markengesetz innerhalb einer Frist von einem Monat zu bezahlen. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz in Verbindung mit §§ 109 Abs. 2, 121 Abs. 2 Markengesetz).

Fazit:
Durch eine internationale Registrierung ist durch eine einheitliche Anmeldung ein nahezu weltweiter Schutz und eine einfache Markenverwaltung möglich. Ein vor Ort ansässiger Vertreter muss im Gegensatz zur nationalen Anmeldung nicht konsultiert werden, Kosten bleiben im Gegensatz zur Eintragung von jeweils nationalen Marken geringer. Das Anmeldeverfahren ist zwar kompliziert, jedoch wesentlich schneller als bei einer Gemeinschaftsmarke.

 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie IR-Marke-Einführung


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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