Einführung in das gewerbliche Mietrecht Teil VII Rückgabe des Mietobjektes


1. Rückgabepflichten

Gemäß § 546 I BGB besteht eine Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses. Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Räumlichkeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten verlangen (§ 546 II BGB).

Bei der Rückgabe von Räumlichkeiten ist der Mieter verpflichtet diese nach Ende der Mietzeit vollständig zu räumen und die Schlüssel zu übergeben. Er muss dabei die eingebrachten Sachen wieder vollständig entfernen und die Räume sauber, d.h. in der Regel besenrein, hinterlassen. Soweit der Mieter zu Schönheitsreparaturen oder Instandhaltungen verpflichtet ist, muss er diese vor Räumung ausführen.

2. Schadensersatz

Bei einer verspäteten Rückgabe hat der Vermieter einen Entschädigungsanspruch gegen den Mieter (§ 546 a BGB). Dazu muss jedoch eine Vorenthaltung der Mietsache vorliegen. Vorenthalten wird eine Mietsache, wenn der Mieter seine Rückgabepflicht nicht erfüllt und ein Rücknahmewille des Vermieters besteht.

Somit liegt ein Vorenthalten z.B. dann nicht vor, wenn der Mieter noch die Schlüssel zu den Räumlichkeiten hat, weil er z.B. noch die notwendigen Schönheitsreparaturen ausführen muss.
Liegt ein Fall des Vorenthaltens vor, so steht dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung zu (§ 546a I BGB). Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der vereinbarten Miet oder der Miete, die für vergleichbare Objekte ortsüblich ist.



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Stand: Oktober 2006


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    Untermietklausel und Nachmietersuche

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