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Einführung in das Recht der Krankentagegeldversicherung, Teil 8

IX. Folgen einer Obliegenheitsverletzung in der Krankentagegeldversicherung

Hat der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 9 MBKT verletzt, führt dies nach § 10 MBKT i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer diesbezüglich zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.

In der Praxis am relevantesten ist die unterlassene Anzeige einer längeren Krankheit. In diesen Fällen ist der Versicherer regelmäßig von der Leistungspflicht befreit, weil er dem Versicherer die Möglichkeit genommen hat, die Leistungspflicht zu überprüfen.

Da sich die in dem § 9 MBKT genannten Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, rechtfertigt eine von dem Versicherungsnehmer vorgetragene Unkenntnis nicht die Befreiung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Weil die Arbeitsunfähigkeit durch eine einfache Bescheinigung des Arztes nachgewiesen werden kann, kann der Versicherungsnehmer sich auch nicht mit der Behauptung schützen, ihm sei der sog. Pendelbrief des Versicherers nicht zugegangen. Die grobe Fahrlässigkeit entfällt aber dann, wenn der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen den Termin zur Untersuchung nicht wahrnehmen kann und dies dem Versicherer umgehend mitteilt.


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Stand: Juni 2007


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Normen: §§ 9,10 MBKT

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