Einführung in das Recht der Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Teil 1
Einführung in das Recht der Haftpflichtversicherung der freien Berufe
Jeder Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Vorgabe ergibt sich für Rechtsanwälte aus § 51 Abs. 1 BRAO, für Steuerberater aus § 67 StBerG und für Wirtschaftsprüfer aus § 54 Abs. 1 WPO. Der Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung ist für diese Berufe deshalb vom Gesetzgeber erforderlich gemacht worden, weil eine Falschberatung für den Klienten erhebliche finanzielle Nachteile haben kann.
Gerade in jüngster Zeit ist es scheinbar immer mehr in Mode gekommen, die Angehörigen dieser Berufsgruppen für vermeintliche Fehler in die Haftung zu nehmen, was nicht zuletzt auch auf fast schon reißerische Berichterstattung in der Wirtschaftspresse zurückzuführen ist.
Nach den neusten Zahlen der Berufshaftpflichtversicherer wird zu knapp jedem 5. Versicherungsvertrag einmal jährlich ein Haftpflichtanspruch angemeldet und jeder Anwalt in Durchschnitt alle 2,2 Jahre, jeder Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sogar alle 2,0 Jahre auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Zurückzuführen ist dies aber auch durch die immer mehr zunehmende Komplexität des Rechts und die große Normenflut. Auch viele Gesetzesneuerungen haben viel zu einem Anstieg der Haftungsfälle beigetragen. Hinzu kommt, dass in § 280 BGB nunmehr eine Beweislastumkehr beim Verschulden zum Nachteil des Anwalts, Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers eingeführt wurde.
Ein Anstieg der Haftungsfälle wird auch durch die Neuerungen im Verjährungsrecht erwartet. So bestimmt sich zum einen seit dem 01.01.2004 die haftungsrechtliche Verjährung bei Wirtschaftsprüfern nicht mehr nach den bisherigen §§ 51 WPO und 323 Abs. 5 HGB mit dem Privileg der kurzen Verjährung von 5 Jahren sondern nach § 194 ff. BGB, also in drei Jahren ab Kenntnis. Seit dem 01.01.2005 gilt diese Verjährungsregelung auch gegenüber Steuerberatern und Rechtsanwälten.
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Stand: Dezember 2025
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