Einführung in das Recht der Gebäudeversicherung

Einführung in das Recht der Gebäudeversicherung

1. Schadenversicherung

Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich um eine sog. Schadenversicherung. Der Versicherer wird daher nur Leistungspflichtig, wenn an der versicherten Sache des Versicherungsnehmers ein Schaden entstanden ist. Die Gebäudeversicherung selbst ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es finden daher nur die allgemeinen Vorschriften des VVG und die gesamten Vorschriften der Schadensversicherung in den §§ 49 ff. VVG Anwendung.

Da bei der Gebäudeversicherung mehrere Gefahren für inbesondere die Wohnung versichert werden (z.B. Sturm, Brand, Wasserschaden, etc.) ist die Gebäudeversicherung auch eine sog. kombinierte Versicherung. Die §§ 81 ff. VVG über die Feuerversicherung kommen damit ebenfalls zur Anwendung.

2. Verschiedene Versicherungsbedingungen

Die aktuellen Bedingungen der Gebäudeversicherung sind in den VGB 2000 (Versicherungsbedingungen Gebäude) enthalten. Sie unterscheiden sich in den Versionen Wohnfläche und Wert 1914.

Bei der Version VGB Wohnfläche ist im Versicherungsvertrag keine Versicherungssumme enthalten sondern nur ein Beitragssatz, der an die Entwicklung der Baukosten angepasst ist.

Bei der VGB Wert 1914 gilt dagegen die gleitende Neuwertversicherung, die sich aus dem Wert des Gebäudes im Jahr 1914 und einen Anpassungsfaktor zusammensetzt

3. Versicherte Gefahren

Die versicherten Gefahren entsprechen denen in der Feuerversicherung nach § 82 VVG. Danach haftet der Versicherer für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden. Bei der Gebäudeversicherung wird der Versicherungsschutz aber noch erweitert um Schäden durch Leitungswasser, Hagel und Sturm. Ferner besteht Versicherungsschutz für Implosionen oder Schäden für den Aufprall von Luftfahrzeugen oder deren Ladung.

Kein Schutz besteht für Schäden, die durch menschliches Verhalten verursacht werden. Hierunter fallen beispielsweise Schäden, die durch Vandalismus oder Einbruch entstanden sind.

4. Gerichtsstand

Nach § 39 Abs. 1 VGB ist es dem Versicherungsnehmer gestattet, den Versicherer an seinem Sitz, am Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung oder am Sitz eines beteiligten Versicherungsagenten, nicht Makler!, zu verklagen. Die Vorschrift ist allerdings rein deklaratorischer Natur, da sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Klagen des Versicherers sind dagegen am Wohnsitz oder an dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Versicherungsnehmers zu erheben.


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Stand: Oktober 2006


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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

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Normen: §§ 49 ff, 81 ff. VVG; § 39 VGB

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