Einführung: Tarifrechtlichen Auswirkungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB


Hier soll ein Überblick über die tarifrechtlichen Auswirkungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB gegeben werden. Dabei wird zwischen fünf Konstellationen differenziert. Bei den dargestellten Fallkonstellation wird dabei unterstellt, dass der bisherige Betriebsinhaber und der Arbeitnehmer gleichermaßen tarifgebunden sind:

1. Rechtsfolgen bei einer Bezugnahmeklausel trotz fehlender Tarifbindung des bisherigen Betriebsinhabers

Wenn beim übertragenden Rechtsträger eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart worden ist, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt selbst keine Tarifbindung besaß, so waren die Arbeitsbedingungen nur arbeitsvertraglich geregelt. Für den übernehmenden Rechtsträger ist diese Klausel verbindlich; er tritt in diese Vertragsklausel ein, § 613 a I 1 BGB.

2. Rechtsfolgen bei einer Bezugnahmeklausel trotz fehlender Tarifbindung des Erwerbers

Da der Erwerber an den Tarifvertrag nicht gebunden ist, gelten für ihn die Tarifnormen nicht. Hier bewahrt § 613 a I 2 BGB den Arbeitnehmer vor dem Verlust tariflicher Rechte. Die Tarifnormen werden in den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers überführt und binden auf diese Weise den nicht tarifgebundenen Betriebserwerber. Sie gelten in der Fassung, die der Tarifvertrag zur Zeit des Betriebsübergangs besaß. Die Vorschrift § 613 a I 2 BGB bewirkt also, dass der bis zum Übergang des Arbeitsverhältnisses beim übertragenden Rechtsträgers geltende Tarifvertrag Inhalt des Arbeitsverhältnisses beim übernehmenden Rechtsträgers wird. Es erfolgt ein Übergang des status quo. Nachträgliche Änderungen des Tarifvertrages haben auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse keinen Einfluss. Der Erwerber kann aber die bisherigen Tarifnormen nach Maßgabe des § 613 a I 4 BGB ablösen.

Enthält der Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel, die in zeitlicher Hinsicht dynamisch auf den jeweils geltenden Tarifvertrag des bisherigen Inhabers verweist, könnte dies nach dem Wechsel des Arbeitgebers einen Anspruch auf fortlaufende Anpassung nach Maßgabe des bislang angewendeten Tarifvertrages begründen. Die Rechtsprechung lehnt einen solchen Anspruch auf dynamische Anpassung allerdings ab. Vielmehr müsse der Inhalt der Bezugnahmeklausel auch in diesem Fall als statisch auszulegen sein.

3. Keine Arbeitgeberpartei war vor dem Wechsel des Betriebsinhabers tarifgebunden

War vor dem Betriebsübergang weder der bisherige noch der neue Betriebsinhaber tariflich gebunden, gelten die bislang in Bezug genommenen Regelungen im Anschluss an den Übergang des Arbeitsverhältnisses fort

4. Kongruente Tarifbindung von Arbeitnehmer und Erwerber vor dem Betriebsübergang

Gemäß § 613 a I 3 BGB setzt die kongruente Tarifgebundenheit sowohl des Arbeitnehmers als auch des neuen Betriebsinhabers sowie eine Regelungsidentität der geltenden Tarifverträge voraus. Es ist also die Fortgeltung eines Tarifvertrages ausgeschlossen, falls dieselbe Materie in einem anderen Tarifvertrag geregelt ist und der neue Arbeitgeber hieran gebunden ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Betriebserwerber die Möglichkeit zu geben, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des übernommenen Betriebes an die in seinem Unternehmen üblichen Arbeitbedingungen anzupassen (Fußnote).

5. Andere Tarifbindung auf Seiten des übernehmenden Rechtsträgers

Gilt beim Erwerber ein anderer Tarifvertrag aber mit derselben Gewerkschaft und handelt es sich bei der vom Veräußernden verwendeten Klausel um eine dynamische, gilt nach § 3 I TVG für die Arbeitnehmer der beim Erwerber einschlägige Tarifvertrag.
Gilt allerdings beim Erwerber ein anderer Tarifvertrag mit einer anderen Gewerkschaft, so ist dies ohne Bedeutung, wenn nach dem Inhaberwechsel der Betriebszweck identisch bleibt. Es gilt § 613 a I 1 BGB. Es bleibt bei der Geltung des bisherigen Tarifvertrages.
Eine statische Bezugnahmeklausel führt trotz des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber zur Anwendung der bisherigen Tarifverträge.




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Stand: 2007/10


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Normen: § 613a BGB, § 613a I 1, § 613a I 2, § 613a I 3, BGB§ 613a I 4 BGB, § 3 I TVG

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