Eine Kostenerstattung nach § 89 f SGB VIII kommt nur für Maßnahmen in Betracht, die den materiell rechtlichen Vorschriften entsprechen.
1. Eine Kostenerstattung nach § 89 f SGB VIII kommt nur für Maßnahmen in Betracht, die den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
2. Für die Inobhutnahme eines alleine einreisenden ausländischen Kindes besteht ein Kostenerstattungsanspruch, da es sich hierbei nicht um Leistungen der Jugendhilfe handelt, sondern um sonstige Maßnahmen. Hierfür gilt die Sperrregelung des § 6 Abs. 2 SGB VIII nicht.
3. Bei einem Kind, das aufgrund schwerer Erkrankung, von kurzen Unterbrechungen abesehen, auf unbestimmte Dauer, voraussichtlich zumindest ein Jahr, sich in stationäre Krankenhausbehandlung begeben muss, kommt nach stationärer Krankenhausaufnahme weder eine Jugendhilfemaßnahme nach § 34 SGB VIII noch nach § 35 SGB VIII in Betracht. Hier kann allerdings eine Leistung nach § 30 SGB VIII in Betracht kommen.
4. Die in § 40 SGB VIII aufgeführten Normen der Leistungen der Jugendhilfe als Voraussetzung zur Leistung von Krankenhilfe sind abschließend und nicht erweiterbar.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=sozialrecht&nr=3497
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Stand: 11.01.2007
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