Ein Minderjähriger als Arbeitnehmer


Autor(-en):
Marina Bitmann


Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig, §106 BGB. Für das Arbeitsverhältnis heißt es, dass der Minderjähriger ein solches nur dann aufnehmen kann, wenn er von seinem gesetzlichem Vertreter ermächtigt wird, in Dienst oder Arbeit zu treten, § 113 BGB. Tipp: Wenn Sie einen Minderjährigen als Arbeitnehmer einstellen möchten, sollten Sie immer die Eltern eine Einwilligungserklärung (Ermächtigung) unterschreiben lassen. Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich. Ein Elternteil kann aber den anderen, auch stillschweigend, bevollmächtigen ihn zu vertreten. Dann kann ein Elternteil den Minderjährigen vertreten, ohne dass er auf die Bevollmächtigung seines Ehepartners hinweisen muss. Die Ermächtigung erstreckt sich auf Rechtsgeschäfte, die die Eingehung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Verhältnis betreffen (§113 Abs. 1 BGB). Für diese Geschäfte wird der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig. Dies können sein: Vertragsstrafen, Vergleiche über Schadenersatzansprüche, Auswahl der Zusatzversicherungen usw. Die Ermächtigung gilt nur für solche Geschäfte, die verkehrsüblich und nicht außergewöhnlich sind. Sie kann vom Vertreter jederzeit sowohl gegenüber dem Minderjährigen, als auch nach h. M. auch gegenüber dem Arbeitgeber zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Nicht eindeutig geklärt ist, ob und inwieweit der Minderjährige für mit dem Arbeitsleben im Zusammenhang stehende Geschäfte durch die Ermächtigung unbeschränkt geschäftsfähig wird. Die Zahlungsüberweisung ist von der Ermächtigung nicht gedeckt. Jedoch kann der Minderjährige einer Gewerkschaft beitreten. Ob ein Rechtsgeschäft von der Ermächtigung gedeckt ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Beachten Sie: Die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen erstreckt sich durch die Ermächtigung auch auf die Prozessfähigkeit. Der Minderjährige kann dann gegen Sie klagen, einen Anwalt beauftragen und auch bevollmächtigen. Hat der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung zum Arbeitsverhältnis vor Vertragsschluss nicht erteilt, ist der Arbeitsvertrag "schwebend unwirksam". Dies bedeutet, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist, wenn der Vertreter im Nachhinein seine Zustimmung nicht erteilt. Wird der Vertrag von den gesetzlichen Vertretern nach Kenntnis von dem Vertragsschluss genehmigt, so wird der Vertrag voll wirksam.

Autor(-en):
Marina Bitmann


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