Ein Erbvertrag darf nicht durch Geldgeschenke zu Lebzeiten berichtigt werden.
Besteht ein Erb- und Ehevertrag, darf einer der Erblasser nicht zu Lebzeiten sein Geld an eines der Kinder verschenken, um deren Gleichbehandlung zu sichern. Der durch Erbvertrag eingesetzte Erbe wird durch § 2287 BGB gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers geschützt. Allerdings sind die vorgenommenen Schenkungen wirksam. Sie geben dem benachteiligten Erben lediglich nach dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. Wichtig: Der Beschenkte darf die Schenkungen nur dann behalten, wenn der Erblasser durch die Schenkung ein Eigeninteresse verfolgt hat, dass sich noch zu Lebzeiten auswirken sollte. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein solches lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, ,,wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Beweggründe des Erblassers in Anbetracht der gegebenen Umstände so sind, dass der erbvertragliche Bedachte sie anerkennen und seine Benachteiligung durch die Verfügung des Erblassers hinnehmen muss``. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Erblasser mit der Schenkung seine Pflege oder Versorgung im Alter sichern wollte. Ein Fall aus der Praxis: Ein Ehepaar hatte einen Ehe – und Erbvertrag geschlossen, indem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Regelungen über die weitere Erbfolge gab es nicht. Einige Jahre später bekam das Ehepaar dann zwei Söhne. Der Vater vereinbarte mit seiner Bank per Vertrag, dass einer der Söhne bei seinem Tod das dann vorhandene Guthaben seines Sparkontos bekommen sollte. Die Mutter wurde als Ersatzbegünstigte genannt, sie unterschrieb den Vertrag mit. Kurz vor seinem Tod hob der Vater von diesem Konto einen beträchtlichen Geldbetrag ab und gab sie dem vertraglich begünstigten Sohn. Die Mutter forderte nach dem Tod des Vaters von ihrem Sohn das Geld zurück, da sie es für ihre Altersversorgung brauche. Der Sohn hielt dagegen, dass die Schenkung rechtmäßig gewesen sei, weil der Vater nur für die Gleichbehandlung beider Söhne habe sorgen wollen. Sein Bruder habe schließlich lange umsonst im Elternhaus gewohnt und sei finanziell bevorzugt worden. Die Mutter ging vor Gericht. Als auch sie starb, ging der Prozess zwischen den Brüdern weiter – bis zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof (Fußnote) entschied, dass der Vater mit seiner Schenkung kein "anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse" verfolgt hätte. Zwar könnten auch sittliche Pflichten, z.B. eine Dankesschuld, ein solches Eigeninteresse begründen. Hier habe der Vater aber nur einen Ausgleich zugunsten des einen Sohnes durchführen wollen. Dies widerspreche dem Erbvertrag, in dem die Eltern sich gegenseitig eingesetzt und spätere Kinder von der Erbfolge nach dem Erstversterbenden ausgeschlossen hätten. Die Söhne hätten nur Anspruch auf ihren Pflichtteil gehabt. Ein Ausgleich von "Vorempfängen" könne bei Pflichtteilsberechtigten nach dem Erbfall über die Vorschrift des § 2316 stattfinden. Auch die Unterschrift der Mutter unter dem Vertrag mit der Bank ändere nichts daran. Ohne eine notarielle Beurkundung sei diese Unterschrift nicht bindend. Praxistipp: Der Bundesgerichtshof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es andere Möglichkeiten gebe, um einen Ausgleich zwischen Kindern zu schaffen. So kann ein Ausgleich beispielsweise durch Anordnungen, die schon bei der Zuwendung zu treffen sind (Fußnote),geschaffen werden. Das bedeutet, dass Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden an seine Kinder nur dann ausgleichspflichtig sind, wenn der Erblasser dies angeordnet hat.
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Stand: Dezember 2005
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