Logo Brennecke & FASP Group

Eigenkapitalersatz von Darlehen inzwischen ausgeschiedener Gesellschafter

Ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), welches dieser im Falle einer Krise der Gesellschaft nicht innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintreten der Krise kündigt, wird Eigenkapital der Gesellschaft und darf daher während der Krise nicht an den Gesellschafter ausbezahlt werden. Dies ist zwischenzeitlich weitgehend bekannt. Der nachfolgende Artikel enthält eine Einführung in das Thema Eigenkapitalersatz.

Ein Darlehen kann jedoch auch dann noch eigenkapitalersetzend sein, wenn der darlehensgebende Gesellschafter zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Ein von einem Gesellschafter gegebenes Darlehen bleibt weiter eigenkapitalersetzend im Sinne von § 32 a GmbHG, wenn der Gesellschafter während einer Krise aus der Gesellschaft austritt.

Tritt der Gesellschafter jedoch zu einem Zeitpunkt aus der Gesellschaft aus, in dem weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorliegt und die Gesellschaft von einem Dritten zu üblichen Konditionen Kredit erhalten könnte (also keine Krise vorliegt) ist das von ihm weiterhin gegenüber der Gesellschaft belassene Darlehen nicht eigenkapitalersetzend.

Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft später in eine Krise gerät. Einer Darlehensgewährung nach der Beendigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters kann ausnahmsweise zu einem Eigenkapitalersatz des Darlehens führen, wenn besondere Umstände begründen, dass die Vorschriften des Eigenkapitalersatzes mit der gewählten Konstruktion lediglich umgangen werden sollen.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein noch als Gesellschafter gegebenes Darlehen lediglich formal gegen ein neues ausgetauscht wird oder wenn die Darlehensleistung auf einer weiterbestehenden Verbindung des (wenn auch inzwischen ausgeschiedenen) früheren Gesellschafters mit der Gesellschaft gründet. Eine pauschale Beurteilung ist auf Grund der vielfältigen Konstellationsmöglichkeiten nicht möglich.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2004


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtKapitalanlagerecht
RechtsinfosInsolvenzrechtKrise
RechtsinfosBankrechtDarlehenDarlehenskündigung
RechtsinfosBankrechtInsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtBank und InsolvenzDarlehen
RechtsinfosInsolvenzrechtGesellschaftsrechtEigenkapitalersatz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahren
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter
RechtsinfosFamilienrecht
RechtsinfosFamilienrechtScheidung
RechtsinfosSonstiges