EVB IT System, neuer Vertragstyp zur Beschaffung von IT für die öffentliche Hand (Teil 2)
2. Inhalt des neuen EVB-IT Systemvertrages
Der EVB-IT Systemvertrag besteht aus den spezifischen Regelungen in dem Vertragsformular „EVB-IT Systemvertrag“, dem „EVB-IT System“ als allgemeine ergänzende Regelungen, sowie den VOL/B.
Bei der Formulierung des Vertragswerkes wurden die Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 11.10.2001 berücksichtigt. Streitpunkte bei der Entstehung waren insbesondere Haftungsregelungen für den Auftragnehmer, Verjährungsklauseln und Regelungen über Nutzungsrechte.
Der Vertrag unterliegt einheitlich dem Werkvertragsrecht und umfasst vertragliche Leistungen in der Erstellung eines kompletten IT-Systems (Fußnote). Im Vertragsmuster ist neben Kauf und Miete von Hardware auch die befristete oder unbefristete Überlassung von Standartsoftware vorgesehen. Außerdem sind als Leistungen sowohl die Erstellung einer Individualsoftware, wie auch Schulungen und Wartungen als mögliche Leistungen vereinbar. Ob eine Einordnung all dieser Vorgänge unter Werkvertragsrecht in der Anwendung praktikabel ist, muss die Zukunft zeigen.
Im „EVB-IT System“ sind insbesondere folgende Regelungen über Haftung, Verjährung, Abnahme und Nutzungsrechte eingefügt worden:
Haftung
Die früheren Haftungsregelungen wurden aufgehoben und durch neue ersetzt. Bisher war die Haftung abhängig vom Rechtsgrund und es bestanden mit einem pauschalierten Schadensersatz spezielle Haftungsregelungen für Verzug, Sachmängel, Schutzrechtsverletzung und sonstiger Haftung. Nunmehr wurde dieses Konzept der speziellen Regelungen aufgehoben und eine einheitliche rechtsgrundneutrale Haftung eingeführt.
Die Haftung wurde grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Jedoch besteht bei einem Auftragswert kleiner als 25.000,- € eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 50.000,- €. Bei einem Auftragswert größer als 25.000,- € aber kleiner als 100.000,- € beträgt die Haftungsbegrenzung pauschal 100.000,- €. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
Verjährung
Die Verjährung der Mängelansprüche, beginnend ab Erklärung der Gesamtabnahme, ist folgendermaßen geregelt. Sach- und Rechtsmängel verjähren grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten, was der gesetzlichen Gewährleistungsfrist entspricht. Für Rechtsmängelansprüche an der Individualsoftware beträgt die Verjährungsfrist dagegen 60 Monate.
Abnahme
Bei der Abnahme ist insbesondere eine konkludente Abnahme nicht geregelt, vielmehr ist eine Abnahmeverweigerung bei betriebsverhindernden und betriebsbehindernden Mängeln möglich.
Rechtseinräumung
Es werden umfangreiche Nutzungsrechte an Individualsoftware eingeräumt, Zeitpunkt der Rechtseinräumung ist der Zeitpunkt der Lieferung (Fußnote), bzw. der Beginn der vereinbarten Überlassungszeit (Fußnote). Diese Rechtseinräumung ist unabhängig von der Abnahme. Rechte an Erfindungen, die „im Zusammenhang mit oder in Gestalt der Individualsoftware“ gemacht werden, sind dem Auftraggeber abzutreten.
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Stand: 11.12.2007
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