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ESUG: Neues Insolvenzrecht erleichtert Unternehmenssanierung durch Schutzschirmverfahren und besseren Insolvenzplan

Im Oktober 2011 hat der Bundestag das ESUG verabschiedet. Dadurch wird für Unternehmen eine Sanierung außerhalb einer Insolvenz deutlich erleichtert.

1. Schutzschirmverfahren

Wie bisher in anderen europäischen Ländern (z.B. in England oder Schweden, wo dies pressebekannt bei Saab praktiziert wurde) möglich, können damit auch in Deutschland  Unternehmen einen vorläufigen Vollstreckungsschutz beantragen, um innerhalb von 3 Monaten einen Sanierungsplan vorzulegen. Bisher war für einen vorläufigen Vollstreckungsschutz mindestens ein Insolvenzantrag erforderlich.

Das neue Sanierungsverfahren kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist, dass das Sanierungskonzept durch unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters erstellt wird. Es bleibt jedoch bei der eigenen Handlungsfähigkeit des Unternehmens, also bei einer Eigenverwaltung. Das Unternehmen kann einen geeigneten Sachverwalter vorschlagen, den das Insolvenzgericht regelmässig akzeptieren soll. Daher ist eine Vorbereitung einer Sanierung mit einem ausgewählten branchenaffinen Insolvenzrechtler möglich.

Während des Schutzschirmverfahrens ist das Unternehmen damit vor einem (vorläufigen) Insolvenzverfahren und vor Zwangsvollstreckungen geschützt und behält die volle Kontrolle über sein Handeln.

2. Insolvenzplan mit neuen Möglichkeiten

Weiter wird durch die Neuregelung das Insolvenzplanverfahren erleichtert. Die Möglichkeiten einzelner Gläubiger, einen Insolvenzplan zu torpedieren, werden weiter beschränkt. Ausserdem kann in einem Insolvenzplan nun auch gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter eine Umwandlung von Schgulden in Gesellschaftsanteile erfolgen, der so genannte dept-to-equity-swap oder dept-equity-swap.

3. Gläubigerausschuß

Weiterhin wurde bei eröffneten Insolvenzen ein zwingender Gläubigerausschuss eingeführt, der zugleich die Möglichkeit hat, einstimmig einen Insolvenzverwalter zu bestimmen. Eine einseitige Bestimmung eines Insolvenzverwalters durch Großgläubiger ist weiterhin nicht möglich.

 


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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