Die „werdende“ Eigentümergemeinschaft – Einführung 1. Teil: Allgemeines

Die „werdende“ Eigentümergemeinschaft – Einführung 1. Teil: Allgemeines

Allgemeines

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend als Eigentümergemeinschaft genannt), welche denknotwendig mindestens zwei Wohnungseigentümer voraussetzt, kann auf zwei unterschiedlichen Wegen entstehen:

  1. Miteigentümer eines Grundstücks begründen Wohnungseigentum:
    In diesem Fall sind sogleich mehrere Wohnungseigentümer vorhanden, die eine Gemeinschaft bilden; mit der Eintragung der Miteigentümer im Grundbuch und der Anlage von Wohnungsgrundbuchblättern entsteht die Eigentümergemeinschaft
  2. Ein Bauträger oder sonstiger Alleineigentümer teilt das Eigentum auf:
    Eine Eigentümergemeinschaft entsteht in diesem Falle erst, wenn der erste Erwerber neben dem aufteilenden Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird.

Im zweitgenannten Fall der Teilung des Alleineigentums und der Veräußerung des Wohneigentums erfolgt die Eintragung ins Grundbuch regelmäßig erst einige Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der Wohnung. In der Zwischenzeit treffen den Erwerber zwar die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers, jedoch ohne dass die Sondervorschriften aus dem WEG Anwendung finden.

Um diese Diskrepanz zwischen der rechtlichen Stellung als Wohnungseigentümer ab Eintragung im Grundbuch und der faktischen Stellung als Wohnungseigentümer in der Zwischenzeit zu überbrücken, wurde die Figur der so genannten „werdenden (faktischen) Eigentümergemeinschaft“ entwickelt. Im Rahmen dieser „werdenden Gemeinschaft“ werden die Vorschriften des WEG weitgehend entsprechend angewendet.

Zu unterscheiden ist die werdende Eigentümergemeinschaft, für die die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend gelten, vom „werdenden Wohnungseigentümer“; sprich jeder Erwerber von Wohnungseigentum, der noch nicht Eigentümer ist.


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Stand: 07/2007


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Normen: §§ 1 ff WEG

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