Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall

Die Ehe ist in der heutigen Zeit nicht mehr die selbstverständliche Form der Bindung von Mann und Frau. Die Ehe wird oft als antiquiert angesehen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft) ist inzwischen als Alternative neben der Ehe gesellschaftlich als auch rechtlich weitgehend anerkannt.

Das Bundesverfassungsgericht sieht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine ,,typische Form des sozialen Lebens``. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht aber trotzdem nicht unter dem besonderen staatlichen Schutz wie die Ehe. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird auch nicht mit gemeinsamen Kindern zur Familie im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 6 Abs.1 GG).

Dem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht kein Erbrecht zu. Nichteheliche Lebenspartner sollten sich daher gegenseitig absichern. Soll zwischen den Partnern eine erbrechtliche Bindung herbeigeführt werden, empfiehlt es sich, einen Erbvertrag abzuschließen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner früheren Rechtsprechung die Sittenwidrigkeit bei Testamenten, die zugunsten eines nichtehelichen Lebenspartners ausfielen, teilweise bejaht. Die Sittenwidrigkeit wurde vor allem dann angenommen, wenn vermutet werden konnte, dass mit dem Testament die geschlechtliche Hingabe herbeigeführt oder entlohnt werden sollte.

Diese Rechtsprechung hat der BGH aber im Laufe der Zeit gelockert. Auch wenn der eine Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anderweitig verheiratet ist, kann man nicht pauschal davon ausgehen, dass letztwillige Verfügungen, die zwischen Partnern einer länger andauernden Beziehung getroffen werden, sittenwidrig sind.

Ganz geschützt ist der testamentarisch Bedachte aber dennoch nicht. In einem Testament zu seinen Gunsten kann ausnahmsweise eine sog. ,,familienfeindliche Gesinnung`` des Erblassers zum Ausdruck kommen. Diese führt zur Nichtigkeit des Testaments. Eine solche Gesinnung wird vor allem dann angenommen, je enger das familiäre Band war, welches zwischen den zurückgebliebenen Angehörigen und dem Erblasser bestand.

Es ist daher empfehlenswert, die Motive für die Erbeinsetzung des nichtehelichen Lebenspartners darzulegen. Dies gilt gerade dann, wenn der Partner zum Alleinerben eingesetzt wird.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Vertragsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrechtNichtigkeit
RechtsinfosVertragsrechtVertragstyp
RechtsinfosFamilienrechtnichteheliche Lebensgemeinschaft