Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 2 – Verhältnis zu anderen Vorschriften/Umfang
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
2.4. Das Verhältnis der Wettbewerbsabrede zu anderen Vorschriften
Die Vorschrift der Wettbewerbsabrede kann unter Umständen mit anderen gesetzlichen Regelungen korrespondieren bzw. diesen widersprechen:
1) §§ 89 b, 90 HGB;
§ 89 b HGB regelt den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung. Eine Ausgleichszahlung des Unternehmers hat aber nicht die Wirkung, dass diese zu einem Wettbewerbsverbot führt.
Auch ein bloßes Schweigegebot nach § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] kann die gewerbliche Tätigkeit des Handelsvertreters einschränken. Ist das Schweigegebot bereits durch § 90 HGB gedeckt, greift § 90 a HGB nicht ein. Reicht das Schweigegebot weiter, ist es an § 90 a HGB zu messen.
2) §§ 138, 242, 305-310 BGB;
Bei den §§ 138 [Sittenwidrige Rechtsgeschäfte; Wucher] und 242 BGB [Leistung nach Treu und Glauben] handelt es sich um sog. Generalklauseln. Sie werden vor allem bei der Auslegung von unklaren Sachverhalten herangezogen. Ein Rückgriff auf diese Klauseln, zur Korrektur eines Wettbewerbsverbots, ist im Einzelfall nur ausnahmsweise zulässig. Bei den §§ 305-310 BGB [Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag] handelt es sich um Vorschriften über AGB. Es geht um den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen; die AGB werden einer sog. Inhaltskontrolle unterzogen.
Ist die Wettbewerbsabrede demnach nicht vertraglich ausgehandelt, sondern Bestandteil von AGB, setzt die Inhaltskontrolle Grenzen.
3) UWG
Die Wettbewerbsabrede mit dem Handelsvertreter nach § 90 a HGB verletzt in aller Regel auch keine kartellrechtlichen Vorschriften (= darunter ist beispielsweise das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen zu fassen).
2.5. Inhalt und Umfang der nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung des Handelsvertreters
2.5.1. Begriff und Zweck der Vorschrift
Der Begriff der Wettbewerbsabrede ist in § 90 a Abs. 1 Satz 1 HGB definiert. Die Wettbewerbsabrede ist eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt.
Was kann unter „eine gewerbliche Tätigkeit“ gefasst werden?
Eine gewerbliche Tätigkeit ist die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Handelsvertreters als selbstständiger Gewerbetreibender. Auch jegliche (Erwerbs-)Tätigkeit bei der Konkurrenz zählt zu der gewerblichen Tätigkeit .
Bei den Wettbewerbsabreden handelt es sich um Beschränkungen, die eine Konkurrenztätigkeit des ausgeschiedenen Handelsvertreters zum Nachteil des Unternehmers verhindern sollen. Die Wettbewerbslage des Unternehmers soll verbessert werden.
Beispiele für Konkurrenztätigkeiten des Handelsvertreters:
Der ehemalige Handelsvertreter wird jetzt als Reisender für ein Konkurrenzunternehmen tätig;
Der ausgeschiedene Handelsvertreter beteiligt sich als Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen und das Konkurrenzunternehmen wird zum Nachteil des bisherigen Unternehmens gefördert;
Der bisherige Handelsvertreter beteiligt sich am Handel mit Konkurrenzerzeugnissen;
Für die vereinbarte Wettbewerbsenthaltung steht dem Handelsvertreter ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Wettbewerbsentschädigung (= Karenzentschädigung) zu.
Es gibt auch Fälle, in denen sich der Handelsvertreter zur Ausübung einer Konkurrenztätigkeit Angehörigen bedient. Um einer Umgehung der Wettbewerbsabrede vorzubeugen, sollte die Abrede vorsorglich eine Umgehung durch Mittelspersonen ausschließen.
In der Rechtssprechung ist auch anerkannt, dass ein Wettbewerbsverbot nicht umgangen werden darf, indem man einen Angehörigen als Mittelsperson (z.B. Ehefrau) vorschiebt.
Beispiel:
Der Handelsvertretervertrag wird mit der Ehefrau des Handelsvertreters abgeschlossen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Vertretertätigkeit ausschließlich vom Ehemann ausgeübt wird. Die Ehefrau soll nur deshalb als Vertragspartnerin in Erscheinung treten, weil die Gläubiger des hoch verschuldeten Ehemannes so nicht auf dessen Provisionsansprüche zugreifen können.
Gut zu wissen:
Um den genauen Zweck einer Wettbewerbsabrede zu erreichen, bedarf es eingehender Überlegungen, aber auch einer sorgfältigen Formulierung. Hierfür eignen sich „sog. Musterverträge“; diese bieten eine gute Formulierungshilfe.
Bsp.: Heidelberger Musterverträge;
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch .
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Handelsvertreter/ WettbewerbsabredeRechtsinfos/ Vertriebsrecht
Rechtsinfos/ Kartellrecht/ Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Vertragstyp/ Vertretervertrag
Rechtsinfos/ Wettbewerbsrecht/ Wettbewerbsverbot
Rechtsinfos/ Handelsvertreterrecht/ Handelsvertretervertrag
Rechtsinfos/ Handelsvertreterrecht/ Wettbewerbsabrede
Rechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Handelsvertreter/ Handelsvertretervertrag
Rechtsinfos/ AGB-Recht
Rechtsinfos/ AGB-Recht/ Vertrags-AGB/ Bauvertrag
Rechtsinfos/ Familienrecht