Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 17 – Die Kündigung aus wichtigem Grund
2.7.3.3. Die Kündigung des Unternehmers
Der Unternehmer kann den Handelsvertreter fristlos kündigen und sich vom Wettbewerbsverbot lossagen. Dann ist er auch von der Zahlung der Karenzentschädigung befreit.
Es sollten aber noch einige Beispiele genannt werden, wann ein Unternehmer konkret zu einer fristlosen Kündigung berechtigt ist.
Die folgenden Beispiele bilden aber nur eine Orientierungshilfe. Der konkrete Sachverhalt kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können.
Als Kündigungsgründe können in Betracht kommen:
- Beleidigung;
- Drohung des Handelsvertreters;
Der Handelsvertreter hat ggü. anderen Kollegen günstigere Zusatzvereinbarungen. Die günstigeren Vereinbarungen teilt er den Kollegen bei aufkommenden Streitigkeiten mit. Er will dem Unternehmer auf diese Art drohen. - Fingierte Aufträge des Handelsvertreters;
Der Handelsvertreter reicht dem Unternehmer „Scheinaufträge“ ein. Ziel des Handelsvertreters ist es Provisionszahlungen zu erlangen. Dem Unternehmer muss kein Schaden entstanden sein. - Führerscheinverlust
Wird dem Handelsvertreter der Führerschein wegen Alkoholkonsum entzogen, kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt in den Fällen vor, in denen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Unternehmer unmöglich ist. - Geschäftsgeheimnisse
Werden die Geschäftsgeheimnisse, die dem Handelsvertreter anvertraut wurden, von ihm an Dritte weitergegeben, ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Ein Schaden muss nicht entstanden sein. - Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters
Ist der Handelsvertreter bei der Konkurrenz des Unternehmers tätig, stellt die Konkurrenztätigkeit einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar. Deshalb ist der Unternehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Erfasst sind hier auch Konkurrenztätigkeiten, die nur teilweise unerlaubt sind. - Kreditschädigende Behauptungen
Verbreitet der Handelsvertreter vorsätzlich kreditschädigende Behauptungen, kann auch hier ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegen. - Pflichtwidriges Verhalten
Ist das pflichtwidrige Verhalten so schwerwiegend, dass es das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört, ist eine außerordentliche Kündigung des Unternehmers gerechtfertigt. Es genügt bereits der Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens. - Schmiergelder
Die Annahme von Schmiergeldern durch den Handelsvertreter stellt i.d.R. einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar; insbesondere dann, wenn der Handelsvertreter eine besondere Vertrauensstellung zum vertretenen Unternehmen hat. - Sexuelle Belästigung durch den Handelsvertreter
Es muss sich um Mitarbeiter des Unternehmens handeln; nur dann ist eine außerordentliche Kündigung denkbar. - Trunkenheit
Der Unternehmer kann fristlos kündigen, wenn der Handelsvertreter immer wieder infolge Trunkenheit außerstande ist, seine Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag zu erfüllen. - Umsatzrückgang
Hat der Handelsvertreter den Umsatzrückgang schuldhaft verursacht, kann der Unternehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein. Es muss erwiesen sein, dass das Verkaufsgebiet durch ihn schlecht betreut ist. In diesem Fall kann der Unternehmer die relativ lange Kündigungsfrist nicht abwarten. - Verschwiegenheitspflicht
Das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter kann durch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht empfindlich gestört werden. Der Unternehmer kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein. Es kommt nicht darauf an, ob bereits ein Schaden entstanden ist. - Veruntreuung
Führt der Handelsvertreter kassierte Kundenzahlungen nicht weisungsgemäß ab, enthält er diese dem Unternehmer vor oder verbraucht er sie für sich selbst, ist eine fristlose Vertragskündigung berechtigt. - Zahlungsschwierigkeiten
Behauptet der Handelsvertreter wahrheitswidrig Dritten gegenüber, dass sich das von ihm vertretene Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten befindet, kann das Verhalten des Handelsvertreters eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Durch diese Behauptungen dürfte das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien regelmäßig zerstört sein.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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