Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 1 - Allgemeines
Die nachvertragliche Wettbewerbsabrede ist gesetzlich in § 90 a HGB [Wettbewerbsabrede] geregelt.
Um was geht es bei dieser Vorschrift genau und wann findet sie Anwendung?
Was kann zu Inhalt und Umfang der Wettbewerbsabrede gesagt werden?
Muss dem Handelsvertreter eine Entschädigung dafür gezahlt werden, dass er die Wettbewerbsbeschränkung einhält?
Kann die Wettbewerbsabrede unter Umständen auch wegfallen? Die Parteien können gegen die Wettbewerbsabrede auch verstoßen. Welche Folgen hat der Verstoß für die Parteien? .
Können Vereinbarungen getroffen werden, die von § 90 a HGB abweichen?
Entfalten diejenigen Wettbewerbsabreden Wirksamkeit, die erst nach Vertragsbeendigung getroffen werden?
2.1. Allgemeines zur nachvertraglichen Wettbewerbsabrede
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Handelsvertreter grundsätzlich keiner Wettbewerbsbeschränkung unterworfen.
Beispiel: Der Handelsvertreter H darf dem Unternehmer U, auch in dem Bereich, in dem er ihn früher vertreten hat, Konkurrenz machen.
Der Handelsvertreter verfügt über viele Kenntnisse des Unternehmers, sowie dessen Unternehmen. Deshalb wird der Unternehmer i.d.R. versuchen, durch Regelungen im Handelsvertretervertrag, einen Wettbewerb nach Vertragsende zu verbieten.
Zu Beachten:
Wurde lediglich ein Wettbewerbsverbot für die Dauer des Vertragsverhältnisses geschlossen, so wirkt dieses grundsätzlich nicht nach Vertragsende fort.
Grundsätzlich kann sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufgrund zweier Möglichkeiten ergeben:
(1) Die Wettbewerbsabrede beruht auf einer gesetzlichen Regelung.
Zu beachten ist, dass jede nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit des Handelsvertreters nicht gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und auch nicht gegen die Regelung des § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] verstoßen darf.
(2) Die Parteien schließen eine vertragliche Vereinbarung.
Besteht eine vertragliche Vereinbarung über eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede, kommt allein § 90 a HGB zur Anwendung. Die entsprechenden Regelungen finden sich hier und werden im Folgenden erläutert.
2.2. Der Regelungsgegenstand des Wettbewerbsverbots
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 90 a HGB) ist vor allem als Schutz des Unternehmers zu betrachten. Er wird davor geschützt, dass der nun ausgeschiedene Handelsvertreter über die eigentlichen Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse (§ 90 HGB) hinaus bestimmte Kenntnisse und Verbindungen für ein Konkurrenzunternehmen nutzt.
Regelungen des § 90 a HGB im Überblick:
- schriftliche Vereinbarung und Übergabe der Urkunde, § 90 a I 1 HGB
- Höchstdauer: 2 Jahre, § 90 a I 2 HGB
- Karenzentschädigung, § 90 a I 3 HGB
- Wirkung eines Verzichts auf die Wettbewerbsbeschränkung, § 90 a II 1 HGB
- Wirkung einer Kündigung, des einen oder anderen Teils aus wichtigem Grund, auf die Wettbewerbsabrede, § 90 a II 2 und III HGB
- Zwingende Regelung, § 90 a IV HGB
Daneben muss der Unternehmer ein berechtigtes geschäftliches Interesse (Bsp.: Schutz vor Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen) an der Wettbewerbsabrede haben.
2.3. Der Anwendungsbereich des § 90 a HGB
Hier ist der persönliche und zeitliche Anwendungsbereich zu unterscheiden.
2.3.1. Persönlicher Anwendungsbereich
§ 90 a HGB betrifft alle Handelsvertreter, die unter die Vorschrift des § 84 I HGB [Begriff des Handelsvertreters] fallen. Handelsvertreter, die juristische Personen (= AG, GmbH) sind, werden von § 90 a HGB ebenfalls geschützt.
Auf den Vertragshändler kann die Vorschrift des § 90 a HGB in Grenzen entsprechend angewandt werden.
Beispiel: KfZ-Vertragshandel wie Volkswagen
In diesen Fällen ist beispielsweise die Schriftform und die Entschädigungspflicht nicht zwingend.
2.3.2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Wettbewerbsabreden im Sinne des § 90 a HGB werden meist mit dem Abschluss des Handelsvertretervertrages geschlossen.
§ 90 a HGB gilt aber auch für Wettbewerbsabreden, die während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses durch Vertragsänderungen eingefügt werden. Erfasst werden nur Vereinbarungen, die vor dem Ende des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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