Die Vertragsstrafe – Teil 1


Die Vertragsstrafe – Teil 1

Oftmals ist bei Vertragsverhandlungen die Rede von einer Vertragsstrafe für den Fall, dass nicht oder nicht gehörig erfüllt wird. Tritt diese Bedingung ein, so ist der Schuldner zur Leistung der Vertragsstrafe verpflichtet. Im Werkvertragsrecht wird häufig eine Vertragsstrafe vereinbart, falls das Werk nicht zu einem vereinbarten Termin fertig gestellt wird.

Die Vertragsstrafe hat einen doppelten Zweck: Zum einen soll sie quasi als „Druckmittel“ die Erfüllung sichern. Der Schuldner wird zur Vermeidung einer Vertragsstrafe besonders bestrebt sein, seine Verpflichtung ordnungsgemäß zu erfüllen. Zum anderen erspart sie dem Gläubiger den Schadensbeweis. Dies ist ein weiterer Vorteil für den Gläubiger.

Meist wird die Vertragsstrafe individuell vereinbart. Sie kann auch in AGB enthalten sein. Hier ist aber § 309 Nr. 6 BGB zu beachten.

Das Gesetz unterscheidet danach, ob die Strafe für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung versprochen ist.
Im Fall der Nichterfüllung, kann der Gläubiger nicht nebeneinander Erfüllung und Vertragsstrafe verlangen. Er hat nur das Recht zwischen beiden zu wählen, § 340 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Gläubiger kann dann die Vertragsstrafe als Mindestbetrag seines Schadens ohne Schadensnachweis verlangen. Ist der Schaden höher und möchte der Gläubiger zusätzlich Schadensersatz über die Vertragsstrafe hinaus geltend machen, so müssen die allgemeinen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches, insbesondere die Höhe des Schadens, behauptet und bewiesen werden.

Eine nicht gehörige Erfüllung liegt vor, wenn der Schuldner verspätet oder schlecht leistet. Hier kann die Vertragsstrafe generell neben der Erfüllung verlangt werden, § 341 Abs. 1 BGB.
Gefährlich – weil meist unbekannt – ist in diesem Zusammenhang § 341 Abs. 3 BGB.
Danach muss die Annahme der Erfüllung unter Vorbehalt erklärt werden. Vergisst man diesen Vorbehalt, so erlischt der Anspruch auf die Vertragsstrafe kraft Gesetzes. Auch wenn der Gläubiger von der Existenz oder der Rechtsfolge dieser Norm bis dahin nichts weiß. Das Vorbehaltserfordernis wird von der Rechtsprechung sehr streng ausgelegt. So genügt ein früherer oder später erklärter Vorbehalt nicht. Allenfalls wenn der Anspruch auf die Vertragsstrafe bereits gerichtlich geltend gemacht wird, muss der Vorbehalt nicht noch mal ausdrücklich erklärt werden. Ein nicht ausdrücklich erklärter Vorbehalt ist danach kaum denkbar.

Im Werkvertragsrecht versteht man unter der Annahme die Abnahme der Werkleistung. Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes, zuzüglich dessen Billigung als vertragsgemäße Erfüllung. Zumeist gibt es bei größeren Werkleistungen auch ein sog. Abnahmeprotokoll. Hier muss unbedingt auf die Erklärung des Vorbehalts im Protokoll bestanden werden. Die Beweislage stellt sich sonst schwierig dar.

Handelt es sich um einen Kauf- und Bauvertrag hinsichtlich eines noch zu bebauenden Grundstücks, so trifft den Notar die Verpflichtung, den Käufer auf die Wirkung der vorbehaltlosen Abnahme hinzuweisen. Ähnliches gilt für den Architekt, der bei der Abnahme der Werkleistung zugegen ist. Wird dieser Pflicht zuwidergehandelt, kann sich die Möglichkeit ergeben, dass der Notar oder Architekt in die Haftung genommen werden können.



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Stand: 13.02.2007


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Normen: § 309 Nr. 6 BGB, § 340 BGB

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