Die UG - Teil 17 - Haftungsrisiken während des Geschäftsablaufs
2.8.2 Haftungsrisiken während des Geschäftsablaufs
Mit der Eintragung ist streng zu unterscheiden zwischen der UG und ihren Gesellschaftern (sog. Trennungsprinzip). § 13 II GmbHG besagt, dass als Haftungsmasse allein das Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung steht. Die Gesellschafter hingegen haften nicht. Auf das private Vermögen der Gesellschafter kann nicht zurückgegriffen werden.
Dies ist allgemeines Kennzeichen der Kapitalgesellschaft. Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen und gerade nicht das Vermögen der einzelnen Gesellschafter. Bei der Personengesellschaft haftet im Unterschied dazu neben dem Gesellschaftsvermögen immer auch das Privatvermögen der Gesellschafter.
2.8.2.1 Haftungsdurchgriff
Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In Ausnahmesituationen kann es dazu kommen, dass die Gesellschafter selbst für Verbindlichkeiten der UG in Anspruch genommen werden können. Man spricht dann von einem sog. Haftungsdurchgriff.
Ein Haftungsdurchgriff liegt insbesondere bei der Vermögensvermischung vor. Eine Vermögensvermischung liegt vor, wenn eine Vermögensabgrenzung bzw. Differenzierung zwischen dem Gesellschafts- und dem Privatvermögen nicht mehr möglich ist, sei es durch undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise (vgl. BGHZ 125, 366; BGHZ 165, 85). In diesen Fällen haften die Gesellschafter persönlich. Zu beachten ist, dass aber nur diejenigen Gesellschafter persönlich haften, die die Vermögensvermischung verursacht haben (BGHZ 125, 366).
Beispiel:
Der Gesellschafter A der Handwerker UG nimmt seine Buchführung nicht sehr ernst. Teils ist die Post geöffnet, teils ungeöffnet in Waschkörben verstaut, weswegen eine klare Zuordnung von geschäftlichen und privaten Briefen nicht mehr möglich ist.
- Hier liegt ein Fall der Vermögensmischung vor. A haftet daher persönlich. Er ist dafür auch verantwortlich.
2.8.2.2 Existenzvernichtungshaftung
Existenzvernichtung liegt vor, wenn die Gesellschafter das Unternehmen in die Insolvenz getrieben haben.
Grundsätzlich sind Zugriffe auf das Gesellschaftsvermögen nicht erlaubt. Dies entspricht dem Gedanken der Kapitalerhaltungsregeln gem. §§ 30, 31 GmbHG, nach denen das Gesellschaftsvermögen unangetastet bleiben soll. Deshalb werden Zugriffe auf das Gesellschaftsvermögen nach §§ 30, 31 GmbHG sanktioniert: Leistungen an Gesellschafter, die das Stammkapital angreifen, sind unzulässig und daher zurück zu gewähren. Das Stammkapital dient der Erfüllung der Verbindlichkeiten und darf daher nicht vom Gesellschafter entzogen werden. Er hat das Vermögen vielmehr in der Gesellschaft zu belassen, darf die Gesellschaft also nicht "ausplündern". Zerrt ein Gesellschafter das Gesellschaftervermögen auf, so haftet er. Aufgrund seines schädigenden Verhaltens ist der Gesellschafter nicht mehr schutzwürdig.
Der Gesellschafter haftet gegenüber der Gesellschaft. Der Schaden besteht im Wert der entzogenen Vermögensgegenstände. Zudem haftet der Gesellschafter auch auf sog. Folgeschäden, also solche Schäden, die aus der Vermögensentziehung resultieren.
Beispiel:
Die Fitness UG, deren Gesellschafter zu je gleichen Teilen A und B sind, befindet sich seit geraumer Zeit in einer Krise. Grund hierfür ist der schlechte Besuch des Fitnessstudios und der fehlende Erwerb neuer Kunden. Gesellschafter A der Fitness UG fürchtet um seine Existenz und entnimmt der Gesellschaft daher 1.000 Euro.
- A weiß von der Krise der Fitness UG. Trotzdem entnimmt er der Gesellschaft Vermögen, das der Erfüllung der Verbindlichkeiten dienen soll. Damit haftet er gegenüber der Gesellschaft in Höhe von 1.000 Euro.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.
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Stand: September 2026

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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Beruflicher Hintergrund
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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