Die Transportversicherung nach der VVG-Reform

Die Transportversicherung nach der VVG-Reform

Die Regelungen über die Transportversicherung sind nach der VVG-Reform nunmehr in den §§ 130 – 141 VVG geregelt. Nach § 130 Abs. 1 VVG erfasst die Transportversicherung die Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande und auf Binnengewässern sowie von Schiffen gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt einschließlich der Haftpflicht für Kollisionsschäden. Nicht von der Transportversicherung umfasst sind die See- und Luftfahrtversicherung.

Bei der Transportversicherung trägt der Versicherer alle Gefahren, welche die Beförderung von Gütern und die Binnenschifffahrt in sich bergen. Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Transportversicherung auch die Gefahren der Lagerung der Güter, soweit sie mit der Beförderung verbunden ist, erfasst. Zu beachten ist, dass die Güterversicherung nicht für die Dauer der Beförderung gilt sondern nur für die vereinbarte Dauer der Versicherung.

Bei der Flusskaskoversicherung werden im Rahmen der Kollisionshaftpflicht nunmehr auch die Zusammenstöße eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen umfasst.

Anders als bei anderen Versicherungszweigen führt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nicht zu einem Rücktrittsrecht. Der Versicherer hat vielmehr die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Auch wird er von der Leistungspflicht befreit, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls war. Verweigert der Versicherer die Leistung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag binnen eines Monats kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn die Leistungsverweigerung des Versicherers berechtigt war.

Treten während der Versicherung Gefahrerhöhungen auf muss der Versicherungsnehmer, will er sich den Versicherungsschutz bewahren, die Gefahrerhöhung umgehend anzeigen. In diesem Fall steht dem Versicherer auch das Recht zu, die Prämie entsprechend der Gefahrerhöhung anzupassen.

Eine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht nach Gefahränderung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Anders als bei anderen Versicherungszweigen bleibt es bei der Transportversicherung somit beim Alles-oder-Nichts- Prinzip.


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Stand: Februar 2009


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Normen: §§ 130 ff. VVG

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