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Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers im Verein


Der Geschäftsführer eines Vereins kann abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger sein. Die früher insbesondere vom BFH vertretene Ansicht, die Organstellung des Geschäftsführers schließe eine selbständige Tätigkeit aus, wird auch von dort nicht mehr vertreten. Maßgeblich für eine Versicherungspflicht des Geschäftsführers ist dessen Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit seiner Tätigkeit Daneben können weitere Kriterien zur Bestimmung des Beschäftigtenverhältnisses herangezogen werden, wie z.B. die Abbedingung des Selbstkontrahierungszwanges (§ 181 BGB), die Vereinbarung eines erfolgabhängigen Honorars sowie einer Alleinvertretungsberechtigung.

Ist ein Vereinsgeschäftsführer als Beschäftigter zu qualifizieren, so ist über seine Sozialversicherungspflicht noch nicht abschließend entschieden. Er kann von Gesetzes wegen versicherungsfrei oder durch Antrag von seiner Versicherungspflicht befreien lassen. Dabei ist zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu differenzieren.
In der Praxis am bedeutsamsten ist die Krankenversicherungsfreiheit eines beschäftigten Geschäftsführers nach § 6 I Nr. 1 SGB V. Hiernach sind Personen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Dabei ist ein u.U. ausgezahltes Weihnachtsgeld zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Überstundenvergütungen, Sonderzuwendungen oder eine Urlaubsabgeltung.
Daneben ist besonders für den Geschäftsführer die Rentenversicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs von Altersrente (§ 5 IV Nr. 1 SGB VI) oder einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchlichen, berufsständischen oder aufgrund einer geistlichen Gemeinschaft üblichen Vorschriften (§ 5 IV Nr. 2 SGB VI) zu verweisen.
§§ 20 III, 22 SGB XI räumen die Möglichkeit ein, sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von der sozialen Pflegeversicherungspflicht befreien zu lassen.
Liegt eine Versicherungsfreiheit aufgrund mangelnden Beschäftigungsverhältnisses vor, so kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz für bestimmte Selbständige dennoch vorliegen, die ihrerseits zu einer Versicherungspflicht führen kann, vgl. § 5 I Nr. 3 SGB V, § 2 I Nr. 5 c SGB VII, § 2 Nr. 8 SGB VI, § 229a SGB VI, § 20 III SGB XI, § 23 I SGB XI.

In der Praxis ist es ratsam, in Zweifelsfällen bei der nach § 28h SGB IV zuständigen Einzugsstelle eine verbindliche Auskunft einzuholen.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2/2007


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Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Normen: § 5 I Nr. 3 SGB V, § 2 I Nr. 5 c SGB VII, § 2 Nr. 8 SGB VI, § 229a SGB VI, § 20 III SGB XI, § 23 I SGB XI, § 28h SGB IV

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