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Die Reformation der Verbraucherkreditrichtlinie - Vertragsanbahnung und -inhalte


Informationspflichten der Kreditgeber

Um mehr Transparenz für den Verbraucher zu schaffen, gibt die neue Richtlinie verschiedene vom Kreditgeber verpflichtend in seiner Werbung, vor Vertragsschluss und schließlich im Kreditvertrag anzugebende Informationen vor. Der Angabenkatalog ist zwar recht umfassend, doch kann der Kreditgeber im Gegenzug seiner Informationspflicht auch eher einfach genügen. Dazu muss er auf der wohl entscheidendsten vorvertraglichen Ebene, d.h. bei seinem Bemühen um die Gunst des Kunden, dem Kunden nämlich lediglich ein Standardformular vorlegen.

Einer seitens der Verbraucherschützer geforderten „verantwortungsvollen Kreditvergabe“ im Sinne einer ggf. auch schadensersatzbewehrten Beratungspflicht für die Banken wurde damit nicht gefolgt. Eine solche Beratungspflicht hätte am ehesten sicherstellen können, dass der Verbraucher den für ihn günstigsten Kredit auswählen und diesen dann auch tatsächlich bedienen kann. Nach der neuen Richtlinie muss der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nun lediglich z.B. anhand einer Datenbank nach dem „Schufa-Prinzip“ prüfen.

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie beschreibt damit also einen Mittelweg zwischen Selbstverantwortung des Verbrauchers und Informations- bzw. Beratungspflichten der Banken – ob die neuen Regelungen jedoch realiter Schutz vor übereilten Vertragsschlüssen oder finanzieller Überlastung bieten können, ist eher fraglich.

Vorgaben zur einheitlichen Berechnung des Effektivzinssatzes

Die Regelung zum Effektivzinssatz verdient im Rahmen der beschriebenen Informationspflichten besondere Erwähnung. Die verpflichtende Angabe eines Effektivzinssatzes besonders auch in Werbung und vor Vertragsschluss soll dem potentiellen Kreditnehmer einen einfachen Vergleich verschiedener Kreditangebote ermöglichen. Dazu sind in die Berechnung des Effektivzinssatzes sämtliche dem Kreditnehmer durch den Kredit entstehende Kosten einzubeziehen.

Fraglich ist, ob auch Kosten z.B. für Restschuldversicherungen oder ähnliche Beiprodukte Eingang in die Effektivzinsberechnung finden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Abschluss eines Vertrags über ein solches Beiprodukt zwingende Voraussetzung für die Kreditgewährung ist.

Mit dieser Bestimmung soll es Banken unmöglich gemacht werden, neben scheinbar günstigen Kreditzinsen versteckte Einnahmequellen über sogenannte Kick-Back-Provisionen für Beiprodukte zu schaffen.

Verbundene Verträge

Bei verbundenen Verträgen handelt es sich um Verträge, bei denen der Kredit (Fußnote) ausschließlich der Finanzierung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags (Fußnote) dient und die Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Für diese Konstellationen enthält die neue Richtlinie eine für den Verbraucher vergleichsweise günstige Regelung: Sollte der Verbraucher Rechte aus dem Waren- oder Dienstleistungsvertrag nicht gegenüber dem Lieferanten oder Dienstleister durchsetzen können, kann er seine Ansprüche zukünftig direkt gegenüber dem Kreditgeber geltend machen. Im deutschen Recht bestand zwar bisher schon eine ähnliche Regelung, doch war diese nicht so weitgehend wie die Vorgaben der neuen Richtlinie.


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Stand: April 2008


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

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