Die Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit


Wird das Gut nicht rechtzeitig zur Verladung angeliefert und verladen, so ist dem Frachtführer mit einem Standgeldanspruch nicht immer ausreichend geholfen, wenn der Frachtführer beispielsweise bereits andere Aufträge übernommen hat oder für die Annahme lukrativerer Aufträge frei werden will. Dem Frachtführer wird deshalb über § 417 HGB die Möglichkeit eröffnet, den Frachtvertrag nach vorheriger Nachfristsetzung zu kündigen oder den Transport ohne weiteres Zuwarten durchzuführen.

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Absender seine Obliegenheiten verletzt. Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu befestigen (vgl. § 412 Abs. 1 S. 1 HGB). Diese Pflicht ist grundsätzlich verletzt, wenn die Ladung und Stauung nicht innerhalb der Ladungszeit beendet ist. Ist der Frachtführer zur Verladung verpflichtet, hat der Absender das Gut innerhalb der Ladezeit zur Verfügung zu stellen.

Möchte der Frachtführer bei Verletzung der vorgenannten Pflichten die Rechte aus § 417 HGB geltend machen, muss er - grundsätzlich erst nach Ablauf der Ladezeit - dem Absender eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung seiner Pflichten setzen. Ist diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, kann der Frachtführer die sich aus den § 417 Abs. 2 HGB ergebenden Rechte geltend machen: Der Frachtführer hat danach das Recht den Frachtvertrag durch Kündigung zu beenden. Ist die Kündigung wirksam erfolgt, so erwirbt der Frachtführer die Ansprüche auf Fracht, Standgeld und zu ersetzende Aufwendungen (abzüglich eigener ersparter Aufwendungen) oder auf Fautfracht (=1/3 der vereinbarten Fracht). Der Anspruch auf Standgeld endet allerdings in dem Moment, in dem die Kündigung dem Absender zugeht.

Hat der Frachtführer dem Absender eine angemessene Nachfrist gesetzt und ist bis zum Ablauf der Frist nur ein Teil des Gutes verladen oder zur Verfügung gestellt worden, so kann der Frachtführer mit der Beförderung der unvollständigen Ladung beginnen. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, die für die Teilladung gemacht wurden und die infolge der Unvollständigkeit der Ladung entstehen (z.B. Mehrkosten infolge Umstauens oder zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen). Der Frachtführer muss sich jedoch eine etwaige Fracht für die Beförderung von Gütern anrechnen lassen, die er mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert. Der Frachtführer kann außerdem von dem Absender die Bestellung einer Sicherheit verlangen, sofern die Teilladung nicht ausreichend ist.

Die vorbezeichneten Rechte stehen dem Frachtführer allerdings nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit im Risikobereich des Frachtführers liegt, der Frachtführer also bspw. kein vertragsgerechtes Beförderungsmittel zur Verfügung stellt oder den Zugang zum Beförderungsmittel verweigert.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 417 HGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrechtKündigung
RechtsinfosTransportrechtFrachtgeschäftGrundlagen