Die Pflichten des Handelsvertreters - ein Überblick - Teil 3 – Die Interessenwahrnehmungspflicht
2.2. Die Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters
Die Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers ist für den Handelsvertreter zwingend, beherrscht das gesamte Vertragsverhältnis und bezieht sich generell auf die Tätigkeit des Handelsvertreters . Die gesetzliche Regelung findet sich in § 86 I Halbs. 2 HGB [Pflichten des Handelsvertreters] .
Grundsatz:
Der Handelsvertreter muss alles tun, was im Interesse des Unternehmers erforderlich ist. Ebenso hat er alles zu unterlassen, was den Belangen des Unternehmers zuwider laufen würde.
Beispiel 1:
Es ist unzulässig, Personen, die mit dem von dem Handelsvertreter vertretenen Unternehmen Geschäfte abschließen wollen, von diesem Abschluss abzuhalten.
Beispiel 2:
Der Handelsvertreter darf seinen Kunden auch keine Geschäftsabschlüsse mit anderen Unternehmen nahe legen oder diesen Kunden Rücktritte von abgeschlossenen Geschäften nahe legen.
Welche Vorschriften leiten sich aus der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht her?
- Aus der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht ist die Einhaltung des Wettbewerbsverbots herzuleiten, d.h. der Handelsvertreter hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeglicher Konkurrenztätigkeit zu enthalten. Er darf kein Unternehmen vertreten, das mit dem jetzig vertretenen Unternehmen in Wettbewerb steht. Das Wettbewerbsverbot gilt während des Vertrages und bedarf keiner schriftlichen Fixierung (Gegenteil: nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Um Missverständnissen und evtl. Unklarheiten vorzubeugen wird aber i.d.R. auch das vertragliche Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag schriftlich geregelt sein .
- Ebenfalls zu erwähnen ist die Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 90 HGB). Auch diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters.
2.3. Die Berichtspflicht des Handelsvertreters
Die Berichtspflicht des Handelsvertreters geht aus § 86 II HGB [Pflichten des Handelsvertreters] hervor. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmer unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) die erforderlichen Nachrichten zu geben.
Was sind aber „erforderliche Nachrichten“?
Was erforderliche Nachrichten sind, ist einzelfallabhängig. Meist hängt es vom Umfang und der Bedeutung der Geschäfte (die Geschäfte, die dem Handelsvertreter übertragen wurden) ab, was konkret erforderlich ist.
Im Einzelfall sind der Wert des Geschäftes und die Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) des Anlasses von Bedeutung.
Die Berichtspflicht hat in doppelter Hinsicht Bedeutung:
Einerseits besteht der Sinn der Berichtspflicht darin, dem Unternehmen die Informationen zukommen zu lassen, die es benötigt, um sich ein möglichst gutes Bild über die Marktsituation, die Absatzlage, etc. zu verschaffen. Gerade zu solch einer Berichterstattung ist der Handelsvertreter in der Lage, weil er unmittelbaren Kontakt zu den Abnehmern der Produkte hat. Er kann auch am ehesten feststellen, wie die Produkte am Markt ankommen.
Andererseits soll dem Unternehmer durch die Berichtspflicht ein Überblick über die konkrete Anbahnungs- und Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters verschafft werden.
Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Köln in einem Fall entschieden, dass die Berichtspflicht über die Meldung von Geschäftsvermittlungen und - abschlüssen hinausgeht; außerdem hat das OLG festgestellt, dass alle „Nachrichten über Sachverhalte, die für den Unternehmer von Wichtigkeit sind“ von der Berichtspflicht erfasst werden.
Beispiel: Information des Unternehmers über Einzelheiten der Kundenwünsche, um das Angebot hierauf abstimmen zu können;
Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Urteil festgestellt, dass an die Berichtspflicht des Handelsvertreters dann besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn der Umsatz erheblich zurückgegangen ist. Gerade bei Fällen, in denen der Umsatz zurückgeht, hat der Unternehmer ein starkes Interesse an den Berichten des Handelsvertreters. Der Unternehmer kann anhand der Berichte prüfen, ob der Umsatzrückgang auf die ungünstige Marktlage oder auf ein Nachlassen der Tätigkeit seines Handelsvertreters zurückzuführen ist. Der Unternehmer kann in derartigen Fällen verlangen, dass der Handelsvertreter mehr Berichte als üblich erstellt; der Handelsvertreter muss dann eine Mehrbelastung durch die Berichtstätigkeit hinnehmen.
Die Form der Berichterstattung erfolgt schriftlich, kann aber auch durch telefonische Kontakte zwischen Handelsvertreter und Unternehmer stattfinden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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