Die Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Wohnung gemäß § 546 BGB - Besenreine Rückgabe

Die Pflicht des Mieters zur Rückgabe gemäß § 546 BGB - Was gehört dazu?

Regelmäßig verpflichtet sich der Mieter im Mietvertrag, die Wohnung „besenrein“ zurückzugeben. Doch was ist hierunter zu verstehen?

Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung im vertraglich vereinbarten und zu Beginn des Mietverhältnisses übergebenen Zustand zurückgeben, d.h. in erster Linie, dass die Räume sauber übergeben werden müssen. Diese Pflicht zur sauberen Rückgabe der Wohnung nach dem Auszug ergibt sich aus einer so genannten Nebenpflicht des Mietverhältnisses.

Gelegentlich kommt es bei der Rückgabe zwischen den Parteien jedoch zu Streitigkeiten über die Art und Umfang des Reinigungszustandes der Wohnung. Der Grund hierfür liegt weniger an den - im Vergleich zu den Schönheitsreparaturen mäßig anfallenden – Kosten, sondern vielmehr in dem gegenseitigen Vorwurf zu geringer oder eben zu übertriebener Vorstellungen bei der Sauberkeit.

Ist der Mieter nur zur so genannten „besenreinen“ Rückgabe verpflichtet, hat er die Räume der Wohnung nach seinem Auszug

  • gut gekehrt zu verlassen, d.h. glatte Böden sind zu fegen,
  • vorhandener Teppichboden ist mit einem Staubsauger zu reinigen,

Leichter Staub, der durch feuchtes Aufwischen zu beseitigen ist, kann jedoch verbleiben. Darüber hinaus schuldet der Mieter grundsätzlich keine Reinigung von horizontalen Flächen einzelner Raumteile oder Flächen von Einrichtungen, die vom Vermieter eingebracht wurden, auch wenn sie leicht verstaubt sind.

Je nach Nutzung der Wohnung können jedoch stark schmutzige, schmierige oder verkalkten Flächen vorhanden sein. Dazu gehören beispielsweise Wand- und Bodenflächen im Arbeitsbereich der Küche, die mit Fett oder Spuren aus der Zubereitung von Essen überzogen sind. Im Bad sind es regelmäßig Fliesen, Becken, Wanne oder Armaturen, die mit einer zum Teil extrem auffälligen Kalkschicht behaftet sind. Diese Verunreinigungen stellen grobe Verschmutzungen dar und müssen vom ausziehenden Mieter entfernt werden.

Fenster hingegen sind grundsätzlich nicht zu putzen, es sei denn, darauf befinden sich grobe Verschmutzungen wie etwa Rückstände von Aufklebern. Auch die Tatsache, dass die Fenster während der Mietzeit vielleicht monatelange nicht geputzt wurden, verpflichtet den Mieter nicht zum Putzen. Allerdings sind Spinnweben zu entfernen, sowohl in der Wohnung als auch im (mitvermieteten) Keller.

Ist der Mieter nach den vorgenannten Bedingungen zur Beseitigung der Verschmutzungen bzw. Verunreinigungen verpflichtet, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Beseitigung der groben Verschmutzungen zu. Weigert sich der Mieter diese Arbeiten auszuführen, kann der Vermieter diese selbst ausführen (lassen) und Schadensersatz verlangen. Dies gilt erst recht, wenn so grobe Verschmutzungen vorliegen, die nicht mehr mit einem normalen Arbeitsgang entfernt werden können oder bereits die Substanz beschädigt haben.

Praxistipp: Häufig werden von Mieter- oder Vermieterseite in diesem Zusammenhang Formalien nicht beachtet oder übersehen, die dann zu Unklarheiten und zu Streitigkeiten führen. Jede Partei geht von der für sie günstigeren Auslegung der Rechte und Pflichten aus. Objektiv kann dies oft nur von einem Fachmann oder gar von Gerichten geklärt werden. Um einen eventuell bevorstehenden Wohnungswechsel nicht unnötig zu verteuern und Streitpunkte zu vermeiden, sollten Sie in solchen Situationen immer einen Rechtsanwalt um Rat fragen.


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Stand: 02/2007


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