Die Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung

Nach den Bedingungen der privaten Unfallversicherung treffen den Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall sowohl Anzeige- als auch Aufklärungsobliegenheiten, die es zu beachten gilt, wenn sich der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Leistung bewahren will. Es sind dies zum einen Anzeige- als auch Aufklärungsobliegenheiten.

1. Anzeigeobliegenheiten
Nach den gängigen Versicherungsbedingungen (Fußnote) hat der Versicherungsnehmer einen Unfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn sich aus objektiver Sicht Ansprüche aus dem Unfall gegen den Versicherer ergeben. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, wird der Versicherer nach § 6 Abs. 3 VVG nur von der Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, was nach der Rechtsprechung aber vermutet wird. Der Versicherungsnehmer muss folglich darlegen, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Gegen eine vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung spricht regelmäßig, dass kein vernünftiger Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung riskiert. Kann der Versicherungsnehmer aber nicht widerlegen, dass er grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt nur die Möglichkeit zu beweisen, dass der Versicherer durch die Obliegenheitsverletzung keine Nachteile erlitten hat.

2. Aufklärungsobliegenheiten
Erleidet der Versicherungsnehmer einen Unfall, der zu einer Leistungspflicht des Versicherers führen kann, ist er verpflichtet, sich von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach dem Inhalt und den Fragen des Schadenformulars. Grundsätzlich hat dabei der Versicherungsnehmer das Formular schriftlich auszufüllen. Füllt der Agent das Formular aus, gilt die Frage so gestellt, wie sie der Agent vermittelt hat. Kommt es in solchen Fällen zu Übertragungsfehlern, geht dies zu Lasten des Versicherers. Hat der Versicherungsnehmer eine Frage nicht vollständig beantwortet, stellt dies grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung dar. Dies führt aber nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer auf Nachfrage des Versicherers die Angaben nicht ergänzt.

Hat der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt entfällt der Versicherungsschutz nach der sog. Relevanzrechtsprechung, wenn der Verstoß generell geeignet war einen Nachteil für den Versicherer herbeizuführen und der Versicherer hierüber ausreichend belehrt hat.


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Stand: März 2007


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Normen: Nr. 7 AUB 99, § 6 Abs. 3 VVG

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