Die Nutzung eines «Ladens» als «Begegnungsstätte» widerspricht der Zweckbestimmung der Wohnungseigentümer

Die Nutzung eines «Ladens» als «Begegnungsstätte» widerspricht der Zweckbestimmung der Wohnungseigentümer

Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 13.02.2007 fogendes entschieden:

1. Die Bezeichnung i.S.e. Zweckbestimmung von Räumlichkeiten als „Laden“ in einer Teilungserklärung bedeutet nicht, dass die Räume uneingeschränkt gewerblich genutzt werden dürfen, sondern enthält für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls darauf verlassen kann, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt.

2. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden.

3. Die Zweckbestimmung als „Laden“ steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als „Begegnungsstätte für Menschen“ entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.

Es führt dazu im folgenden aus:

"Ohne Rechtsirrtum ist das LG (Fußnote) davon ausgegangen, dass den (Fußnote) Wohnungseigentümern (Fußnote) ein Anspruch aus § 1004 I BGB in Verbindung mit § 15 III WEG auf Unterlassung der Überlassung seiner Teileigentumseinheit an einen Mieter zum Betreiben einer Begegnungsstätte für Menschen – unabhängig davon, ob es sich hierbei um Jugendliche handelt – zusteht, weil die Teilungserklärung der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage eine Nutzung der Teileigentumseinheit des Ag. als Laden vorschreibt, der Betrieb der vorliegenden Begegnungsstätte nicht mehr unter den Begriff der Ladennutzung gerechnet werden kann, von der Begegnungsstätte nach einer anzustellenden typisierten Betrachtungsweise stärkere Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer ausgehen als von einem Laden und dem Unterlassungsanspruch kein sonstiger Einwand entgegensteht."

Die vollständige Entscheidung ist nachzulesen auf www.kammergericht.de/index.htm


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Stand: 04/2007


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Gericht / Az.: KG vom 13.02.2007, 24 W 347/06
Normen: § 15 WEG

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