Die Kündigungsschutzklage, Teil 01 – Wie erhebt man eine Kündigungsschutzklage?
1. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Kündigungsschutzklage
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts folgt aus §§ 12, 17 bzw. 29 ZPO jeweils in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach kann die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht an dem Wohnort des beklagten Arbeitgebers, dem Sitz der Beklagten (bei einer juristischen Person, etwa Unternehmen) oder an dem Ort der Arbeitsleistung als Erfüllungsort erhoben werden.. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer vertragsgemäß seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der tatsächliche Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 09.10.2002). Daneben kann der Kläger die Kündigungsschutzklage gemäß § 21 ZPO auch am Ort der Niederlassung des Unternehmens einreichen, sofern er bei dieser Niederlassung beschäftigt ist.Probleme können bei einem Außendienstmitarbeiter entstehen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist anzunehmen, dass der Wohnsitz des Arbeitnehmers in diesen Fällen als maßgeblicher Schwerpunkt für die Bestimmung des Erfüllungsortes anzusehen ist. Allerdings besteht hier eine unterschiedliche Handhabung bei den Arbeitsgerichten. Rügt der beklagte Arbeitgeber die Zuständigkeit, so ist gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 ArbGG ein Vorabbeschluss des Arbeitsgerichts zwingend nötig.
2. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Kündigungsschutzklage
Problematisch bei der sachlichen Zuständigkeit für die Kündigungsschutzklage kann die Arbeitnehmereigenschaft sein. Dabei ist eine Abgrenzung eines Arbeitnehmers von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, Freien Mitarbeitern, Selbstständigen usw. erforderlich. Denn die Arbeitnehmereigenschaft begründet sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer weitgehende Rechte und Pflichten, u.a. die Eröffnung des Rechtsweges zum Arbeitsgericht. Besteht keine Arbeitnehmereigenschaft, ist statt dem Arbeitsgericht das Landgericht zuständig und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist nicht anwendbar. Die Frage, ob der Kläger Arbeitnehmer ist oder nicht, bestimmt sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber und der Weisungsgebundenheit für den Arbeitnehmer. Zudem muss es sich um eine fremdbestimmte Arbeit handeln. Persönliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Hinblick auf Ort, Zeit, Dauer, Inhalt und Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit dem Weisungsrecht durch den Arbeitgeber unterliegt (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1994).
Bei einer Kündigungsschutzklage, bei der sich der Arbeitnehmer ausschließlich auf Unwirksamkeitsgründe beruft, die seine Arbeitnehmerstellung voraussetzen, ist die bloße Rechtsbehauptung der Arbeitnehmereigenschaft für die Zuständigkeit ausreichend (sic-non Fall).
3. Die Klagefrist
Eine Kündigungsschutzklage ist gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben. Dies gilt auch für eine außerordentliche Kündigung. Ebenso gilt die Klagefrist gemäß § 4, 13 KSchG für Kündigungen, die aus anderen als den in § 1 Abs. 1 KSchG aufgeführten Gründen unwirksam sind (z.B. wegen Nichteinhaltung der Schriftform). Der Zugang der Kündigung ist unabhängig von der Kenntnis des Arbeitnehmers und tritt auch bei Krankheit oder einer Urlaubsabwesenheit ein. Allerdings kann in diesen Fällen ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG gestellt werden. Ein solcher Antrag wird allerdings nur Erfolg haben, wenn die rechtzeitige Klageerhebung durch den Arbeitnehmer trotz aller dem Arbeitnehmer nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war. Neben der Kündigungsschutzklage ist dann zusätzlich eine begründete Glaubhaftmachung dieser Umstände beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage muss wiederum innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, respektive sechs Monate nach dem Ende der versäumten Frist eingereicht werden. Wird die Klagefrist hingegen nicht eingehalten, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.4. Die Parteien der Kündigungsschutzklage
Der Arbeitnehmer muss gegen den richtigen Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erheben. Nur die Kündigungsschutzklage gegen den richtigen Arbeitgeber wahrt die Klagefrist des § 4 KSchG. Deswegen ist auf die richtige Parteibezeichnung großen Wert zu legen. Manchmal ist die Bestimmung des Klagegegners schwierig. So sind z.B. die Stationierungskräfte zwar Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten, eine Kündigungsschutzklage ist jedoch gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2006). Sicherheitshalber ist es ratsam, das Kündigungsschreiben der Klage beizufügen. Das Gericht kann dann eine etwaige falsche Bezeichnung korrigieren und der Arbeitgeber kann keine Einwände erheben, wenn er entsprechend seines eigenen Kündigungsschreibens verklagt wird.
5. Die Kosten einer Kündigungsschutzklage
Bei einem Kündigungsschutzprozess ist das Kostenrisiko begrenzt. Im Unterschied zum Zivilprozess trägt bei einer Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. Das Kostenrisiko beschränkt sich demnach auf die Gerichtskosten. Ein Gerichtskostenvorschuss ist bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren nach § 11 GKG nicht erforderlich.
Die Höhe der Anwaltskosten und der Gerichtskosten bemisst sich nach dem Streitwert. Dieser wird bei einer Kündigungsschutzklage in der Regel in Höhe von einem dreifachen Bruttomonatsgehalt festgesetzt, allerdings setzten einige Arbeitsgerichte abweichende Streitwerte fest.
Wenn der klagende Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, die die Verfolgung und Abwehr von Ansprüchen aus Arbeitverhältnissen sowie öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen beinhaltet, besteht für ihn bei einer Deckungszusage regelmäßig kein Kostenrisiko.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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