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Die Kleine AG als Rechtsform für die Unternehmensnachfolge

Durch die Reform des Aktienrechts ist es seit 1994 möglich, eine sogenannte kleine AG zu gründen.


1. Was versteht man unter einer kleinen AG?

Die Bezeichnung „kleine“ AG bezieht sich nicht auf die Größe oder den Umfang des Unternehmens, sondern auf den Aktionärskreis. Demnach ist es nach § 2 AktG möglich eine AG mit kleinem Aktionärskreis zu gründen. Die kleine AG eignet sich vor allem für kleinere und mittelständische Unternehmen, wie zum Beispiel Familienbetriebe. Für die kleine AG gibt es – im Gegensatz zur klassischen AG- zahlreiche gesetzliche Erleichterungen.


2. Welche Erleichterungen gibt es bei der kleinen AG?

- Vereinfachte Regelungen zur Hauptversammlung, vgl. §§ 121 Abs. 4, 121 Abs. 6, 123, 124 Abs. 1 S. 3 AktG
- Fehlende Börsennotierung (Fußnote)
- Es ist möglich eine Ein-Personen-AG zu gründen (Fußnote)

Der wesentliche Unterschied zu Personengesellschaften ist die Haftung. Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter unbeschränkt. Dagegen ist bei Kapitalgesellschaften die Haftung von den Gesellschaftern stark beschränkt.

3. Wie wird eine kleine AG gegründet?

Gemäß § 2 AktG wird die AG durch eine oder mehrere Personen gegründet. Der Gesellschaftsvertrag (Fußnote) muss notariell beurkundet werden. Der Inhalt der Satzung ist in § 23 AktG geregelt. In Deutschland herrscht – abweichend von beispielsweise den USA – der Grundsatz der Satzungsstrenge (Fußnote).
Gemäß § 7 AktG ist der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000 Euro.
Nach Feststellung der Satzung erfolgt die Übernahme der Aktien. Übernahme bedeutet lediglich die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung der Gründer zur Leistung der Einlagen.
Die Verteilung der Aktien an die Gründer, sowie die Beträge der Aktien und die Höhe des eingezahlten Grundkapitals werden im Gründungsprotokoll festgehalten.

Die AG ist mit Übernahme aller Aktien durch die Gründer gemäß § 29 AktG errichtet.

Darüber hinaus müssen noch die Organe der Gesellschaft bestellt werden.
Nähere Infos zur AG finden Sie unter:


Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: § 2 AktG, § 3 AktG, § 23 AktG, § 29 AktG, § 121 AktG,§ 123 AktG, § 124 AktG

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