Die Kleine AG als Rechtsform für die Unternehmensnachfolge
Durch die Reform des Aktienrechts ist es seit 1994 möglich, eine sogenannte kleine AG zu gründen.
1. Was versteht man unter einer kleinen AG?
Die Bezeichnung „kleine“ AG bezieht sich nicht auf die Größe oder den Umfang des Unternehmens, sondern auf den Aktionärskreis. Demnach ist es nach § 2 AktG möglich eine AG mit kleinem Aktionärskreis zu gründen. Die kleine AG eignet sich vor allem für kleinere und mittelständische Unternehmen, wie zum Beispiel Familienbetriebe. Für die kleine AG gibt es – im Gegensatz zur klassischen AG- zahlreiche gesetzliche Erleichterungen.
2. Welche Erleichterungen gibt es bei der kleinen AG?
- Vereinfachte Regelungen zur Hauptversammlung, vgl. §§ 121 Abs. 4, 121 Abs. 6, 123, 124 Abs. 1 S. 3 AktG
- Fehlende Börsennotierung (Fußnote)
- Es ist möglich eine Ein-Personen-AG zu gründen (Fußnote)
Der wesentliche Unterschied zu Personengesellschaften ist die Haftung. Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter unbeschränkt. Dagegen ist bei Kapitalgesellschaften die Haftung von den Gesellschaftern stark beschränkt.
3. Wie wird eine kleine AG gegründet?
Gemäß § 2 AktG wird die AG durch eine oder mehrere Personen gegründet. Der Gesellschaftsvertrag (Fußnote) muss notariell beurkundet werden. Der Inhalt der Satzung ist in § 23 AktG geregelt. In Deutschland herrscht – abweichend von beispielsweise den USA – der Grundsatz der Satzungsstrenge (Fußnote).
Gemäß § 7 AktG ist der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000 Euro.
Nach Feststellung der Satzung erfolgt die Übernahme der Aktien. Übernahme bedeutet lediglich die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung der Gründer zur Leistung der Einlagen.
Die Verteilung der Aktien an die Gründer, sowie die Beträge der Aktien und die Höhe des eingezahlten Grundkapitals werden im Gründungsprotokoll festgehalten.
Die AG ist mit Übernahme aller Aktien durch die Gründer gemäß § 29 AktG errichtet.
Darüber hinaus müssen noch die Organe der Gesellschaft bestellt werden.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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