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Die Kleine AG als Rechtsform für die Unternehmensnachfolge - Teil II

1) Vorteile

- Zugang zur Börse

Ein bedeutender Vorteil der kleinen AG ist die Möglichkeit des Börsengangs. Die kleine AG bietet die Möglichkeit in Schritten den Gang zur Börse zu ermöglichen. Dies ist vor allem für mittelständische Unternehmen von Vorteil, da diese oft über geringes Eigenkapital verfügen. Die geringe Eigenkapitalquote führt aufgrund des fehlenden Wachstums häufig zu einer tendenziell höheren Krisenanfälligkeit. Aufgrund der Möglichkeit des Börsengangs besteht eine einfache Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung.

- Management

Die Vorstandsmitglieder einer AG sind- im Gegensatz zur GmbH- nicht weisungsgebunden. Dies macht die Zusammenarbeit mit qualifizierten Vorstandsmitgliedern einfacher.

- Beschränkte Haftung

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AktG können Gläubiger zur Haftung nur das Gesellschaftsvermögen heranziehen.

- Anonymität

Abgesehen von der Ein-Personen AG (Fußnote) genießen die Aktionäre Anonymität.

- Einfache Anteilsübertragung


- Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung

Es können Aktien an Mitarbeiter ausgegeben werden. Dies steigert die Motivation und gibt dem Mitarbeiter das Gefühl im Unternehmen mitwirken zu können.

- Image

Für Kreditinstitute wirken AG’s aufgrund der strengen Kontrollmechanismen positiver.


2 ) Nachteile

- Bei der kleinen AG ist – wie bei der großen AG – ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro erforderlich. Im Gegensatz dazu ist das Grundkapital der GmbH 25.000 Euro.
- Der Grundsatz der Satzungsstrenge ist ein weiterer Nachteil für Gründer einer kleinen AG (Fußnote). Bei der GmbHG herrscht weitgehend Satzungsfreiheit. Folglich bietet die GmbH mehr Möglichkeiten zur Gestaltung. Im Aktienrecht gibt es nur die Gestaltungsspielräume, welche gesetzlich normiert sind.

Fazit: Trotz der Änderung im Aktiengesetz zu Gunsten der kleinen AG ist bei umfassender Würdigung dies nicht unbedingt die passende Rechtsform für mittelständische Unternehmen. Trotzdem ist sie nicht völlig außer Acht zu lassen und sollte gegebenenfalls zumindest in Betracht gezogen werden.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 1 AktG, § 42 AktG, § 23 AktG

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