Die Kleine AG als Rechtsform in der Unternehmensnachfolge Teil III: Unternehmensnachfolge


Autor(-en):
Matthias Keßler


1) Problemfelder
Neben der Möglichkeit ein Unternehmen in der Rechtsform der Kleinen AG zu gründen, stellt die Kleine AG auch eine interessante Rechtsform im Rahmen der Unternehmensnachfolge dar.

Was bedeutet Unternehmensnachfolge eigentlich?
Eine exakte juristische Definition existiert für den Begriff der Unternehmensnachfolge nicht. Tatsächlich geht es darum zu Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge oder von Todes wegen unternehmerisches Vermögen zu übertragen.

Bei der Planung der Unternehmensnachfolge eines mittelständischen Unternehmens bzw. eines Familienunternehmens können einige Schwierigkeiten auftreten. Diese lassen sich auf zwei entscheidende Punkte reduzieren:

- Wer soll das Unternehmen in Zukunft führen? (Nachfolge im Management)
- Wie bzw. wem soll das unternehmerische Vermögen zugeordnet werden? (Vermögensnachfolge)

Zur Wahrung der Unternehmenskontinuität spielt die Planung der Unternehmensnachfolge eine zentrale Rolle. Denn es geht nicht nur um die Frage der bloßen Vermögensverteilung, sondern um die Übergabe des „Lebenswerks“ Unternehmen in die Hände der Nachfolger, vorzugsweise der Angehörigen.
Dabei tauchen insbesondere bei mittelständischen Familienunternehmen typische Probleme auf, die sich aus der besonderen Verbindung von familiären und unternehmerischen Interessen ergeben. Dies liegt an der starken Verzahnung von Familie und Unternehmen, die bei der Planung der Unternehmensnachfolge sehr deutlich hervortritt und der übergebenden Generation eine besonders vielschichtige, weitreichende und strategische Entscheidung über die Zukunft des Familienunternehmens abverlangt. Diese Planung schließt die Auseinandersetzung mit der unangenehmen Frage des eigenen Ablebens mit ein.

Ein Hauptproblem der Unternehmensnachfolge ist das Fehlen eines geeigneten Nachfolgers. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen vom tatsächlichen Fehlen eines Nachfolgers oder der Unfähigkeit eines Nachfolgers bis zu dem Fall, dass zwar ein geeigneter Nachfolger existiert, aber die ältere Generation nicht in der Lage ist die Verantwortung abzugeben.

Nicht selten ist die sogenannte Geschwisterproblematik. Damit ist die Situation gemeint, dass es mehrere geeignete Nachfolger gibt und deshalb innerhalb der Familie Spannungen entstehen.
Erblasser sind regelmäßig bemüht, ihre Kinder möglichst gleichmäßig zu bedenken. Es kann aber nur ein Kind die mehrheitliche unternehmerische Beteiligung erhalten, während die anderen Kinder zu Lebzeiten des Erblassers eine entsprechende Abfindung erhalten müssen. Anderenfalls könnte die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erbfall das ganze Unternehmen in Liquiditätsprobleme stürzen.

Probleme können aber auch dann entstehen, wenn an einem Unternehmen mehrere Gesellschafterstämme beteiligt sind. Solange die Beteiligung und Stimmrechte gleichmäßig verteilt sind, kann es in Gesellschafterversammlungen zu Blockaden kommen.
Durch den Tod eines Gesellschafters können sich die Mehrheitsverhältnisse jedoch verschieben und dies zu unvorhergesehen Streitigkeiten kommen. Derartige Streitigkeiten führen nicht selten zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die dem Unternehmen dadurch nachhaltig schaden können. Derartige Streitigkeiten und Interessenkonflikten bergen auch immer die Gefahr der Zerschlagung des Unternehmens.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist außerdem die Sicherung einer angemessenen Altersversorgung für den scheidenden älteren Unternehmer.

Für diese eben dargestellten Probleme kann eine Unternehmensnachfolge in der Rechtsform der Kleinen AG eine geeignete Lösung darstellen.


2) Die AG als Nachfolgemodell

Der entscheidende Vorteil bei der AG ist die strikte Trennung von Kapitaleignerstellung und Unternehmensführung. Die (Kleine) AG ist aufgrund ihrer Organisationsform für Fremdmanagement besser geeignet als die GmbH oder eine Personengesellschaft.
Somit kann ein Unternehmen bei Fehlen geeigneter oder bereiter Nachfolger durch den Einsatz eines qualifizierten Fremdmanagements fortgeführt werden. Der Vorstand ist durch die im Aktiengesetz vorgeschriebene Trennung von Kapitaleignerstellung und Unternehmensführung weitaus unabhängiger in seinen Entscheidungen, als dieses im Grundsatz bei der Rechtsform der GmbH vorgesehen ist. Darüber hinaus können sich aus dieser Situation heraus wichtige Impulse für eine Neuausrichtung des Unternehmens ergeben. Dies gilt insbesondere bei einem im Tagesgeschäft einer AG erfahrenen Management. Dabei ist auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass für entsprechende qualifizierte Führungskräfte die Position des Vorstands einer AG aufgrund der vorbezeichneten Unabhängigkeit bedeutend attraktiver erscheint als die Geschäftsführung einer GmbH.

Gleichwohl lässt sich durch eine entsprechende Position im Aufsichtsrat der AG das Bedürfnis des Unternehmensübertragenden nach einer Aufsicht und Zusammensetzung des Vorstandes gewährleisten.


 

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Autor(-en):
Matthias Keßler


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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


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