Die Informationspflicht der Bank II – Grenzen

2) Grenzen der Informationspflicht

a) Informationspflicht ist nicht grenzenlos Die Informationspflicht der Bank ist dabei nicht grenzenlos. Die Grenzen lassen sich allerdings nicht fest bestimmen. Jedes Bankgespräch ist anders, jeder Kunde hat ein anderes Informationsbedürfnis. Der Inhalt und Umfang der Informationspflicht bestimmt sich nach der Lebenserfahrung und Geschäftserfahrung des Kunden sowie nach dem jeweiligen konkreten Umstand des angestrebten Bankgeschäfts. Die juristische Formel dafür lautet: Aufzuklären ist über solche Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den Kunden von so wesentlicher Bedeutung sind, dass er nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine Information erwarten kann. Daraus folgt, dass die Bank nur dann zur Aufklärung und Informationsbeschaffung verpflichtet ist, wenn beim Kunden ein entsprechender Informationsbedarf besteht und die Bank diesen Bedarf erkennt. Es liegt dabei auf der Hand, dass geschäftsunerfahrenen Kunden, wie Jungendlichen oder auch Ausländern aufgrund von Sprachproblemen mehr Informationen vermitteln werden müssen, als dieses bei einem geschäftsgewandten Kaufmann der Fall ist. Das Informationsbedürfnis muss der Bank auch erkennbar sein. Es besteht daher keine Informations- und Aufklärungspflicht, wenn die Bank ohne Vorwurf davon ausgehen kann, dass der Kunde informiert ist oder sich die Information ohne weiteres aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Aber auch hier verbietet sich jedes Schema und es wird jeder Einzelfall zu prüfen sein. Soweit Zweifel für die Bank hinsichtlich des Informationsstandes des Bankkunden bestehen, ist sie jedoch zumindest zur Nachfrage verpflichtet. Unterlässt sie dieses, reicht das gegebenenfalls für die Verletzung einer Schutzpflicht schon aus.

b) Auf die Informationspflicht kann verzichtet werden Die Informationspflicht der Bank entfällt insbesondere dann, wenn der Kunde darauf verzichtet. Dieses kann auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln des Kunden erfolgen. Tritt der Kunde zum Beispiel an seinen Kundenberater mit dem Wunsch heran, eine bestimmte Aktie kaufen zu wollen und tritt er dabei so auf, als habe er sich schon umfassend informiert, lässt sich nur noch schwer eine Pflicht des Beraters zur weiteren Informationsvermittlung ableiten. Dieses insbesondere, wenn es sich um Informationen handelt, die allgemein zugänglich sind. Solle sich die Kauforder in der Bank jedoch noch verzögern und ein plötzliches Ereignis zu einer unerwarteten Kursentwicklung führen, könnte eine Pflicht zum Nachfragen bei dem Kunden gegebenenfalls wieder entstehen.

c) Eigene Geschäftsinteressen der BankDie Bank darf auch eigene Geschäftsinteressen verfolgen. Dass die Bank eigene Interessen verfolgt, wenn sie mit dem Kunden Verträge schließt, ist derart offensichtlich, dass sie sich dabei den Kundeninteressen nicht stets unterordnen muss. Sie darf zwar keine Falschinformationen geben und auf konkretes Nachfragen muss sie auch hinweisen, dass eine Leistung bei der Konkurrenz günstiger zu bekommen ist, soweit dieses der Bank auch bekannt ist, es gehört jedoch nicht zu ihren Pflichten, den Kunden von sich aus auf die günstigere Konkurrenz aufmerksam zu machen. Soweit mit einem Aufklärungsbegehren an die Bank herangetreten wird, muss diese natürlich das Bankgeheimnis berücksichtigen und gegebenenfalls widerstreitende Interessen gegeneinander abwägen.

d) Umfang der Informationspflicht Die Bank muss auch nur für sie bekanntes und präsentis Wissen offenbaren. Zur Nachforschung ist sie nicht verpflichtet, wenn dieses nicht konkret vereinbart wird. Die Bank ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, durch spezielle Auswertungen sich einen Wissensvorsprung zu verschaffen. Dabei darf wie immer der Einzelfall nicht aus den Augen verloren werden, sodass auch eine andere Wertung vorgenommen werden könnte.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Informationspflicht der Bank

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Vertragsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrechtForm