Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 32 – Verspätete Buchführung § 283 b StGB
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Unvollständige/Unklare/Verspätete Buchführung § 283b StGB
Allgemeines
Die Vorschrift stellt ein Auffangtatbestand zu § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 StGB dar. Mit der Vorschrift des § 283b StGB sollen auch Verstöße gegen die Buchführungspflicht außerhalb einer wirtschaftlichen Krise sanktioniert werden. Dadurch sind Verstöße, die weit vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liegen, ebenfalls strafbar. Die Strafbarkeit ist nur gegeben, wenn entsprechend § 283 Abs. 6 StGB der Täter Zahlungen eingestellt hat, oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde (vgl. Kindhäuser, StGB, § 283b, Rn. 1).
Tathandlung
Die Tathandlung entspricht den Ausführungen zu § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 StGB (vgl. Kapitel 3.4.2.3). Einziger Unterschied ist der Zeitpunkt der Ausführung der Tat. Demnach sind auch Verstöße gegen die Buchführungspflichten außerhalb einer wirtschaftlichen Krise strafbar, wenn die Gesellschaft später in eine wirtschaftliche Krise gerät. Eine Kausalität ist nicht erforderlich. Strafbar macht sich demnach, wer
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Vorsatz und Strafmaß
Der Täter muss mit Vorsatz gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Stand: Mai 2026
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