Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 13 - Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Vertragsanbahnung
2.6 Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Vertragsanbahnung nach §§ 311, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
2.6.1 Allgemeines
Die vorvertragliche Haftung (auch „culpa in contrahendo“ oder „c.i.c“ genannt) wurde von der Rechtswissenschaft entwickelt, um schuldhafte (Vertrauens-)Schäden vor einem Vertragsschluss haftbar zu machen. Bereits bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsanbahnung besteht die Pflicht, Rechtsgüter wie bspw. Körper, Leben und Eigentum nicht zu verletzten
Die Frage, ob ein Geschäftsführer im Rahmen der c.i.c zur Haftung herangezogen werden kann, ist umstritten. Grundsätzlich haftet für vorvertragliche Pflichtverletzungen die GmbH selbst und eine persönliche Haftung des Geschäftsführers scheidet aus (vgl. BeckOK, BGB, § 311, Rn. 114).
Die Rechtsprechung hält jedoch eine Haftung des Geschäftsführers für möglich, wenn dieser bei den Vertragsverhandlungen auch in eigener Sache tätig wird, also mit wirtschaftlichem Eigeninteresse handelt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Diese Fallgruppen kommen jedoch kaum noch zur Anwendung, da es mittlerweile speziellere vorrangige Haftungsnormen aus dem GmbHG bzw. InsO (bspw. § 15a InsO) gibt und die deliktischen Ansprüche aus § 823ff. BGB von den Gerichten umfangreicher angewendet werden als zu früheren Zeiten (vgl. Henssler/Strohn, GmbHG, § 43, Rn. 82).
2.6.2 Haftung des Geschäftsführers
2.6.2.1 wirtschaftliches Eigeninteresse
Der Geschäftsführer kann sich im Rahmen der c.i.c haftbar machen, wenn er neben seiner Funktion als Vertreter der GmbH mit wirtschaftlichem Eigeninteresse gehandelt hat. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse liegt bspw. vor, wenn der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der GmbH ist und damit auch eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt. Diese früher in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe ist mittlerweile durch Urteile des BGH überholt und heute umstritten, da regelmäßig deliktische Anspruchsgrundlagen (§ 823ff. BGB) eingreifen (vgl. Henssler/Strohn, GmbHG, § 43, Rn. 82).
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2.6.2.2 Inanspruchnahme besonderen Vertrauens
Diese Fallgruppe spielt im Rahmen der c.i.c für die Haftung des Geschäftsführers praktisch keine Rolle mehr. Relevant war diese Fallgruppe früher bei Vertragsabschlüssen einer überschuldeten bzw. zahlungsunfähigen GmbH. Mittlerweile greift hier jedoch in der Mehrzahl der Fälle, die speziellere Haftungsnorm nach § 15 a InsO i.V.m § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Kapitel 3.2). Eine Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens könnte nur in Betracht kommen, wenn der Geschäftsführer von ihm selbst einzulösende garantieähnliche Erklärungen abgegeben hätte. Eine solche Konstellation dürfte jedoch in der Praxis nur selten vorkommen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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