Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 12 – faktische Geschäftsführung
2.5 Faktische Geschäftsführung
2.5.1 Allgemeines
Die faktische Geschäftsführung betrifft solche Personen, die mit Wissen der Gesellschafter Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen, ohne formell zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Maßgeblich für das Vorliegen einer faktischen Geschäftsführung ist, ob und welche Führungsaufgaben der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat. Ebenso spielt das Ausmaß und die Intensität seiner faktischen Tätigkeit eine Rolle (vgl. Michalski, GmbHG, § 43, Rn. 28).
Hat eine nicht zum Geschäftsführer bestellte Person ausdrücklich dem Geschäftsführer zugewiesene Einzelpflichten übernommen und damit die wesentliche laufende Geschäftsführung ausgeübt, liegt eine faktische Geschäftsführung vor. Eine Person übt die faktische Geschäftsführung bspw. auch dann aus, wenn die Bestellung als Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß und damit fehlerhaft ist, oder wenn er als so genannter „Strohmann“ dem wahren Geschäftsführer Weisungen erteilt und dieser nach seinem Willen die Geschäfte ausübt.
2.5.2 Haftung des faktischen Geschäftsführers
Die Vorschriften zur Haftung des Geschäftsführers, bspw. § 43 GmbHG, sind grundsätzlich nur auf den formell bestellten Geschäftsführer anwendbar. Übt nun eine Person, die nicht Geschäftsführer ist die Geschäftsführung aus, wäre es nicht sachgemäß, wenn diese sich bei Pflichtverletzungen einer Haftung entziehen könnte. Die Rechtsprechung hat daher eine zivilrechtliche Haftung und auch eine Strafbarkeit bei Straftaten des faktischen Geschäftsführers bejaht (vgl. Michalski, GmbHG, § 43, Rn. 26).
Damit treffen den faktischen Geschäftsführer die gleichen Haftungsrisiken wie den „echten“ Geschäftsführer.
2.5.3 Beispiel für eine Haftung des faktischen Geschäftsführers
Beispiel
Geschäftsführer A ist der formell bestellte Geschäftsführer der X-GmbH. Eines Morgens kommt Gesellschafter G mit seinem Bruder Z in das Büro des A. G teilt A mit, dass Z nun die wesentliche laufende Geschäftsführung übernimmt und A nur noch für das Controlling zuständig sein soll. Z wird auch sofort tätig und kauft entgegen den Vorgaben der Gesellschafter ein Grundstück in Höhe von 1.000.000€.
> Z hat eine klare Anweisung der Gesellschafter missachtet und damit seine Obliegenheiten gemäß § 43 GmbH verletzt. Da er aber nicht der formell bestellte Geschäftsführer ist, kann er grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, er ist faktischer Geschäftsführer der GmbH. Das Handeln des Z im Namen der GmbH wird von den Gesellschaftern geduldet. Zudem übt er wesentliche Einzelpflichten der Geschäftsführung aus. Z ist damit faktischer Geschäftsführer und die Vorschriften der Geschäftsführerhaftung sind auf ihn anwendbar. Z haftet der GmbH für den entstandenen Schaden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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