Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 10 – Handeln ohne GmbH-Zusatz
2.3 Handeln ohne GmbH-Zusatz § 4 GmbHG
2.3.1 Allgemeines
Die GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Daher steht den Gläubigern nur das Kapital der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung. Regelungsinhalt des § 4 GmbHG ist es, dass der Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung, zwingender Bestandteil des Namens der Gesellschaft sein muss. Der Rechtsformzusatz muss beim Auftreten im Außenverhältnis zwingend erkennbar werden (vgl. Michalski, GmbHG, § 4, Rn. 109). Die Regelung dient damit dem Gläubigerschutz. Die (potentiellen) Gläubiger haben ein Interesse daran zu wissen, ob ihr Gegenüber voll haftet, wie es bei den Personengesellschaften der Fall ist, oder nur beschränkt. Im Rechtsverkehr sollen die Haftungsverhältnisse jederzeit eindeutig erkennbar sein.
2.3.2 Rechtsscheinhaftung
Aufgrund des zwingenden Rechtsformzusatzes sind die Geschäftsführer verpflichtet, im Rechtsverkehr mit der vollen Firma aufzutreten, um damit ihre Stellung als Vertreter einer GmbH deutlich zu machen. Daher sind Erklärungen und Geschäftsbriefe der Gesellschaft mit der Firma (vgl. § 18 HGB) zu unterzeichnen.
Wird der Rechtsformzusatz vom Geschäftsführer weggelassen, kommt der Vertrag dennoch mit der GmbH zustande. Aufgrund des gesetzten Rechtscheins der unbeschränkten Haftung, kann es aber zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen. Ein Rechtsschein kann grundsätzlich nur bei der Abgabe von schriftlichen Erklärungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr entstehen (vgl. Michalski, GmbHG, § 4, Rn. 110). Mündliche Erklärungen können damit keine Rechtsscheinhaftung begründen.
Ein Rechtsschein wird gesetzt, wenn der Geschäftsführer den Eindruck erweckt, er selbst sei persönlich haftender Geschäftsmann bzw. persönlich haftender Gesellschafter der Vertragspartei. Der Rechtsschein entsteht ebenfalls, wenn er den Eindruck erzeugt, einen unbeschränkt haftenden Dritten zu vertreten.
Durch den erzeugten Rechtschein wird die Rechtscheinhaftung begründet und eine analoge Anwendung von § 179 BGB findet statt (vgl. Kapitel 2.4).
Hat der Geschäftsführer ohne Rechtsformzusatz gehandelt und den Rechtsschein gesetzt, wird er neben der GmbH mitverpflichtet. Der Geschäftsführer und die GmbH sind damit Gesamtschuldner (vgl. Michalski, GmbHG, § 4, Rn. 113).
2.3.3 Beispiele für eine Haftung des Geschäftsführers
Beispiel
Geschäftsführer A der X GmbH ist auf einer Messe, um neue Lieferanten zu finden. Der Stand des Lieferanten L gefällt A besonders gut, sodass es zu Verhandlungen über eine Testlieferung von Materialien kommt. A stellt sich gegenüber L als Geschäftsführer der Firma X vor und unterzeichnet auch in dieser Form. Aufgrund des Auftretens des A glaubt L, er habe mit einem Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Geschäft abgeschlossen.
> Geschäftsführer A hat eine schriftliche Erklärung im Rechtsverkehr für die Gesellschaft abgegeben. Er hat dabei jedoch den Rechtsformzusatz „GmbH“ weggelassen. Nach § 4 GmbHG war er jedoch verpflichtet, diesen beizufügen. Bei L ist dadurch der Rechtschein entstanden, er habe mit einer Personengesellschaft, die unbeschränkt haftet einen Vertrag abgeschlossen. Damit ist eine Rechtsscheinhaftung begründet worden und L kann auch Geschäftsführer A in Haftung nehmen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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