Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 01 - Gründung und Geschäftsführung
1. Haftungsrisiken bei Gründung der GmbH
1.1 Gründung einer GmbH
Die Gründung einer GmbH ist aufgrund des hohen Formalisierungsgrades eine komplexe Angelegenheit. Grundsätzlich gliedert sich die Gründung der GmbH daher in mehrere Phasen:
- Vorgründungsgesellschaft
- Vor-GmbH
- Eintragung ins Handelsregister,
- entstehen der vollwertigen GmbH
Die Vorgründungsgesellschaft ist regelmäßig die erste Stufe auf dem Weg zu einer vollwertigen GmbH. Sie ist grundsätzlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem gemeinschaftlichen Zweck eine GmbH zu gründen. Es handelt sich damit lediglich um einen vorbereitenden Zusammenschluss der GmbH-Gründer um einen GmbH-Gesellschaftsvertrag zu erstellen bzw. sonstige Vorbereitungshandlungen vorzunehmen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 11, Rn. 35). Die Vorgründungsgesellschaft endet grundsätzlich bei Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrags, da der vereinbarte Zweck erreicht wurde (vgl. § 726 BGB).
Durch Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrags entsteht die Vorgesellschaft bzw. Vor-GmbH. Die Vor-GmbH ist streng von der Vorgründungsgesellschaft zu trennen. Es handelt sich um verschiedene Gesellschaften. Die Vor-GmbH besteht in der Zeit zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Handelsregistereintragung. Mit der Eintragung geht die Vor-GmbH in die vollwertige haftungsbeschränkte GmbH über (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 11, Rn. 30).
1.2 Wie wird man Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist das zentrale ausführende Organ der GmbH. Er ist grundsätzlich derjenige, der die Gesellschaft nach außen hin vertritt und die Geschäfte führt. Es handelt sich um eine organschaftliche Vertretungsmacht, da die GmbH zwingend auf ihn angewiesen ist, um handlungsfähig zu sein (vgl. Wicke, GmbHG, § 35, Rn. 2). Diese Notwendigkeit wurde daher in § 6 GmbHG gesetzlich normiert. Um Geschäftsführer zu werden, muss der Kandidat zunächst die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG erfüllen. Demnach kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person Geschäftsführer sein. Daneben werden zudem noch Ausschlussgründe genannt, wann eine Bestellung zum Geschäftsführer nicht möglich ist. Dies ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG bspw. der Fall, wenn der Kandidat in den letzten fünf Jahren vor der eventuellen Bestellung zum Geschäftsführer rechtskräftig aufgrund eines Bankrottdelikts verurteilt wurde.
Ein Geschäftsführer wird grundsätzlich durch Bestellung in das Amt berufen. Die Bestellung kann entweder durch Regelung im Gesellschaftsvertrag oder durch einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen. Die Bestellung ist eine eintragungspflichtige Tatsache und ist somit ins Handelsregister einzutragen. Der Kandidat muss die Bestellung zum Geschäftsführer annehmen. Die Annahme kann formfrei erklärt werden. Regelmäßig wird neben der gesellschaftsrechtlichen Bestellung auch ein Anstellungsvertrag im Sinne des BGB abgeschlossen. Von der Bestellung als körperschaftlicher Akt ist das Anstellungsverhältnis strikt zu trennen, da es sich um verschiedene Rechtsverhältnisse handelt (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 6, Rn. 44). Das Amt des Geschäftsführers beginnt damit nicht mit Abschluss des Dienstverhältnisses, sondern erst mit ordnungsgemäßer Bestellung gemäß den Vorschriften des GmbHG.
Die Bestellung des Geschäftsführers ist bereits im Stadium der Vor-GmbH zwingend notwendig, da sonst ein Eintragungshindernis im Sinne des § 10 GmbHG vorliegt und die Vor-GmbH nicht wirksam zu einer vollwertigen GmbH werden kann (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 6, Rn. 48).
Haftungsrisiken für einen Geschäftsführer entstehen damit bereits vor der vollwertigen Entstehung der GmbH. Da die GmbH erst mit der Eintragung zu einer echten haftungsbeschränkten Gesellschaft wird, entsteht in der Folge auch das Amt des Geschäftsführers bzw. das Organ erst mit Eintragung. Somit kann es durch die sogenannte Vorgründungshaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG eine persönliche Haftung entstehen. Ein weiteres Haftungsrisiko besteht nach § 9a Abs. 1 GmbHG bei der Eintragung ins Handelsregister, wenn hierbei vom Geschäftsführer falsche Angaben gemacht werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass die meisten Haftungsregelungen für Geschäftsführer auch auf Liquidatoren einer GmbH anzuwenden sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers" von Harald Brennecke und Robin Bachmayer, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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