Die Gründung der SE - Eine Übersicht
Gründung der SE
Die Gründung der SE unterliegt einigen Zugangsbeschränkungen, welche sowohl die Gründungsart als auch die Gründer selbst betreffen (ZItat). Zudem sind die Gründungsmöglichkeiten einer SE durch einen numerus clausus begrenzt und eine originäre Gründung durch Zeichnung des Gesellschaftskapitals ist nicht vorgesehen (Zitat). Die Gründung einer SE ist nur für innerhalb der EU ansässige Unternehmen im Rahmen einer Umstrukturierung möglich (Zitat). Außerdem sieht die SE-VO ein Mehrstaatlichkeitserfordernis vor, wonach für die Gründung einer SE eine grenzüberschreitende Gesellschaftsstruktur erforderlich ist. Es kommt dabei darauf an, dass zwei verschiedene Gesellschaftsrechte zur Anwendung kommen (Zitat). Allerdings sind die Anforderungen an das sogenannte Mehrstaatlichkeitsprinzip je nach Gründungsart unterschiedlich ausgeprägt (Zitat). Die die Gründer selbst betreffende Zugangsbeschränkung besteht darin, dass lediglich juristische Personen - also Personenvereinigungen oder Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit - als Gründer der SE vorgesehen sind (Zitat). Charakteristisch für die Gründung der SE ist während des Gründungsvorgangs das Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Dieses wird im Abschnitt „Mitbestimmung“ dieses Buches näher erläutert werden.
Die abschließenden Möglichkeiten zur Gründung einer SE werden im Folgenden näher erläutert. Dazu zählen die Gründung durch Verschmelzung, durch eine Holding-Gesellschaft, durch eine Tochter-SE, durch Formwechsel und durch Gründung einer SE als Gründungsgesellschaft.
2.3.1.6 Gründung der SE: Übersicht
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5 Gründungformen laut SE-VO
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Grundkapital: Mindestens 120.000 EUR |
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Rechtliche Grundlage: Satzung (Gründungsurkunde) |
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Firma: Zusatz „SE“ |
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Sitz: In jedem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der Societas Europaea befindet |
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Eintragung: Im nationalen Register des Sitzstaates |
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Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, Beschluss nach Art. 3 Abs. 6 SE-RL bei Ablaufen der Verhandlungsfrist nach Art. 5 SE-RL ohne Zustandekommen einer Vereinbarung |
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Offenlegung: Nach nationalem Recht und nach Europäischem Recht (im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) |
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Erbrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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