Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 22 § 57 h GmbHG Arten der Kapitalerhöhung
Um die Arten der Kapitalerhöhung geht es in § 57 h GmbHG, der durch die anstehende GmbH-Reform auch Änderungen erfahren wird. Betroffen ist § 57 h Abs. 1.
Der alte § 57 h Abs. 1 GmbHG:
„Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57 l, II durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die neuen Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Euro gestellt werden.“
Der Absatz 1 nach der GmbH-Reform:
„Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57 l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die neuen Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.“
Begründung der Neuregelung
Die Änderung in § 57 h Abs. 1 GmbHG basiert auf der Änderung in § 5 Abs. 2 GmbHG [Stammkapital, Stammeinlage]. Hier wird künftig geregelt, dass der Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschafters künftig auf volle Euro lauten muss.
Demnach ist die alte Regelung des § 57 h Abs. 1 GmbHG aufzuheben und an die Neuregelung des § 5 anzupassen. Auf die entsprechenden Ausführungen (Fußnote) zu § 5 GmbHG wird an dieser Stelle verwiesen.
Stand: Dezember 2025
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