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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 21 § 57 GmbHG Anmeldung der Erhöhung


Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist im Handelsregister anzumelden. Diese Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals wird in § 57 GmbHG geregelt, der auch von der GmbH-Reform betroffen ist. Allerdings soll nur § 57 Abs. 2 GmbHG geändert werden.

§ 57 Abs. 2 GmbHG in seiner alten Fassung:

„In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Für die Anmeldung findet im übrigen § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.“

Nun die Neuregelung des § 57 Abs. 2 GmbHG:

„In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.“

Satz 2 (Fußnote) wird ersatzlos gestrichen.

Begründung der Neuregelung:

Es handelt sich hier um Folgeänderungen zu § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG [Anmeldung der Gesellschaft] und § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Fußnote).
§ 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG regelt die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister, wenn sie durch eine Person errichtet wird. Diese Vorschrift wird durch die Reform aufgehoben und deshalb muss in § 57 Abs. 2 GmbHG der entsprechende Verweis auf Satz 3 herausgenommen werden.
Gleiches gilt für § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG: Die Vorschrift wird aufgehoben, weshalb es des Verweises nicht mehr bedarf. Der entsprechend geregelte § 57 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist deshalb zu streichen.

Es handelt sich bei diesen Änderungen, wie schon angesprochen, lediglich um Anpassungen aus anderen Vorschriften.
Insofern kann an dieser Stelle auf die separaten Artikel zu den §§ 7 und 8 GmbHG verwiesen werden.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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