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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 17 § 47 GmbHG Abstimmung


Die nächste Änderung betrifft § 47 Abs. 2 GmbHG [Fußnote].

Hier geht es um die zu treffenden Bestimmungen der Gesellschaft durch Beschlussfassung.

Die alte Regelung des § 47 Abs. 2 GmbHG sah bisher vor:

„Jede fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren ein Mitbestimmungsrecht“.

Die Neuregelung nach der GmbH-Reform soll wie folgt aussehen:

„Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.“

Begründung der Neuregelung

Es handelt sich bei der Änderung des § 47 um eine Folgeänderung zu § 5 GmbHG (Fußnote). Durch die neue Regelung des § 5 Abs. 2 wird eingeführt, dass der Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschafters auf volle Euro, also auf mindestens einen Euro, lauten muss. Auch die Geschäftsanteile müssen nicht mehr durch fünfzig teilbar sein (Fußnote).
Folglich kann es nur konsequent sein, dass jeder Euro eines Geschäftsanteils dem Gesellschafter eine Stimme gewährt. Die Regelung des § 47 GmbHG kann in der derzeitigen Form deshalb nicht aufrecht erhalten werden. Künftig sind auch Geschäftsanteile mit weniger als 50 € denkbar.

Es scheint daher sinnvoll, bei Abstimmungen für jeden Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme zu gewähren. Jeder Gesellschafter hat nach dieser Regelung so viele Stimmen wie Anteile.

Kritik

In einer Abstimmung wird sich künftig einfacher feststellen lassen, ob die erforderliche Stimmenmehrheit zustande gekommen ist oder nicht. Insofern ist die Neuerung als positiv zu erachten.



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Stand: Dezember 2025

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