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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 16 §40 GmbHG Liste der Gesellschafter


Auch wird § 40 GmbHG durch die Reform geändert. In der Vorschrift geht es um die Liste der Gesellschafter.

Zunächst zur alten Fassung des § 40 Abs. 1 GmbHG:

„Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen.“

Nun zur Neuregelung des § 40 Abs. 1:

Zunächst wird Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Hat ein Notar an Veränderungen nach Satz 1 mitgewirkt, so hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden die Liste in Vertretung der Geschäftsführer zum Handelsregister einzureichen.“
Außerdem wird Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Ist die Liste durch einen Notar einzureichen, so muss sie mit seiner Bescheinigung versehen sein, dass er an den Veränderungen mitgewirkt und die geänderte Liste den Geschäftsführern übermittelt hat, die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der übrigen Liste übereinstimmen und aus den ihm vorliegenden Unterlagen nichts ersichtlich ist, was die Richtigkeit der Liste in Frage stellt.“

Nun zur alten Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG:

„Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.“

Die Neuregelung soll wie folgt aussehen:

„Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften dem Veräußerer, dem Erwerber und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.“

Begründung und Kritik der Neuregelung

Änderungen in § 40 Abs. 1 GmbHG:
Durch die Neuregelung soll die Richtigkeit der Gesellschafterliste gewährt werden, da an die Liste nach den gesetzlichen Neuerungen auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen geknüpft ist.

Die vorgesehene Neufassung des § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sieht vor, dass der Notar verstärkt in die Aktualisierung der Gesellschafterliste einbezogen wird.
Gemeint sind die Fälle, in denen der Notar in amtlicher Eigenschaft mitwirkt (nicht hingegen die Fälle, in denen der Notar beispielsweise selbst Gesellschafter war oder wird).
Beispiel: Der Notar wirkt an einer Abtretung eines Geschäftsanteils mit. Nun muss der Notar dafür Sorge tragen, dass die neue Liste auch beim Registergericht eingereicht wird.

Das Verfahren wird hierdurch einfach und unbürokratisch: Die Änderung der Gesellschafterliste kann mit Beurkundung der Abtretung in der Regel miterledigt werden.

Auch ist die Bescheinigung des Notars anzusprechen, die dieser künftig nach der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG vorzulegen hat:
Die Bescheinigung erhöht ebenfalls die Richtigkeitsgewähr der Liste der Gesellschafter.
Der Notar ist verpflichtet, die von ihm erstellte aktualisierte Liste vor Einreichung zum Handelsregister auch der Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsführer können so unverzüglich eventuelle Korrekturen vornehmen.

Wirkt ein Notar an einer Veränderung nicht mit, so trifft allein die Geschäftsführung die Pflicht, die Gesellschafterliste einzureichen.

Änderungen in § 40 Abs. 2 GmbHG
Absatz 2 regelt, dass der Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf Schadensersatz haftet, wenn er seiner Pflicht (Fußnote) nicht nachkommt.
Die Haftung des Geschäftsführers wird durch die GmbH-Reform erweitert: Nach der Neuregelung haftet er bei einem Verstoß auch gegenüber dem Veräußerer und dem Erwerber des Geschäftsanteils.

Kritik

Die Regelung soll sowohl den Notar als auch die Geschäftsführung dazu anhalten, dem Handelsregister eine stets aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen.



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Stand: Dezember 2025

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